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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 3554/06 G

Gesetze: AO § 129 § 169 Abs. 1 Satz 1 § 169 Abs. 1 Satz 2 § 172 Abs. 1 Nr. 2 a § 174 Abs. 2

Änderung eines aufgrund einer Verwechselung der Steuernummern für einen Herstellungsbetrieb erlassenen Gewerbesteuermessbescheids

Leitsatz

  1. Eine bei Auswertung einer tatsächlichen Verständigung aufgrund der Verwechselung der Steuernummern für einen zweiten Gewerbebetrieb des Stpfl. vorgenommene Minderung des Gewerbesteuermessbetrags kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO rückgängig gemacht werden, da der Stpfl. seine Zustimmung zur Änderung des offenkundig fehlerhaften Bescheids nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern kann.

  2. War dem Stpfl. die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

  3. Eine Änderung des fehlerhaften Bescheids nach § 129 AO ist nicht zulässig, wenn bereits bei dessen Erlass die Festsetzungsfrist abgelaufen war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-91177

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