Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 3554/06 G
Gesetze: AO § 129
§ 169 Abs. 1 Satz 1
§ 169 Abs. 1 Satz 2
§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a
§ 174 Abs. 2
Änderung eines aufgrund einer Verwechselung der Steuernummern für einen Herstellungsbetrieb erlassenen Gewerbesteuermessbescheids
Leitsatz
Eine bei Auswertung einer tatsächlichen Verständigung aufgrund der Verwechselung der Steuernummern für einen zweiten Gewerbebetrieb
des Stpfl. vorgenommene Minderung des Gewerbesteuermessbetrags kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO rückgängig gemacht
werden, da der Stpfl. seine Zustimmung zur Änderung des offenkundig fehlerhaften Bescheids nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze
von Treu und Glauben verweigern kann.
War dem Stpfl. die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, kann er sich
nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Eine Änderung des fehlerhaften Bescheids nach § 129 AO ist nicht zulässig, wenn bereits bei dessen Erlass die Festsetzungsfrist
abgelaufen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAC-91177
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