Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen
Leitsatz
Werden an einem in einer Gastronomie-Mall befindlichen Imbissstand Stehtische zur Verfügung gestellt, so liegt darin die Zur-Verfügung-Stellung
einer Infrastruktur, die dazu führt, dass das Dienstleistungselement qualitativ so ins Gewicht fällt, dass insgesamt eine
sonstige Leistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Stehtische nicht vom Betreiber
des Imbissstandes, sondern von der die Gastronomie-Mall betreibenden Gesellschaft aufgestellt wurden. Ob der einzelne Kunde
diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist irrelevant (Abgrenzung zu den Urteilen des EFG 2008, S.
644 und 647).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1750 Nr. 11 UStB 2009 S. 7 Nr. 1 VAAAC-91175
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