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FG Baden-Württemberg  v. - 3 K 148/05 EFG 2008 S. 1908 Nr. 23

Gesetze: EStG § 51a Abs. 2EStG § 51a Abs. 5 S. 1EStG § 3 Nr. 40EStG § 10dFGO § 33 Abs. 1 Nr. 4 AGFGO BW § 3 AGFGO BW § 4 KiStG BW § 5 Abs. 2 KiStG BW § 17 Abs. 1 KiStG BW § 19 Abs. 2 KiStG BW § 21 Abs. 1 S. 1 GG Art. 3 Abs. 1

Evangelische Kirchensteuer in Baden-Württemberg: Berücksichtigung steuerbefreiter Halbeinkünfte

Behandlung von Verlustvorträgen

Leitsatz

1. Für Streitigkeiten über die evangelische Kirchensteuer ist im Land Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg eröffnet, obwohl es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten handelt.

2. Der Kirchensteuerbescheid ist nur insoweit anfechtbar, als die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer, die zum Kirchensteuerbescheid im Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid steht, keine Rolle spielen.

3. Die Kirchensteuer wird als ein nach § 51a EStG modifizierter Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, so dass auch bei einer Einkommensteuer von 0 EUR eine positive Kirchensteuer festzusetzen sein kann.

4. Die Halbhinzurechnung der nach § 3 Nr. 40 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung zur Hälfte steuerfreien Einkünfte bei der Festsetzung der Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG entspricht der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

5. Ein bei der Festsetzung der Einkommensteuer verbleibender Verlustvortrag bleibt für die Kirchensteuerfestsetzung auch dann ungenutzt, wenn diese die Einkommensteuerfestsetzung übersteigt. Der verbleibende Verlustabzug mindert in den nachfolgenden Besteuerungsperioden das zvE und damit auch die KiSt; die KiSt-Minderung geht mithin nicht endgültig verloren

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 833 Nr. 14
EFG 2008 S. 1908 Nr. 23
RAAAC-91172

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