Evangelische Kirchensteuer in Baden-Württemberg: Berücksichtigung steuerbefreiter Halbeinkünfte
Behandlung von Verlustvorträgen
Leitsatz
1. Für Streitigkeiten über die evangelische Kirchensteuer ist im Land Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg eröffnet, obwohl
es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten handelt.
2. Der Kirchensteuerbescheid ist nur insoweit anfechtbar, als die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer,
die zum Kirchensteuerbescheid im Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid steht, keine Rolle spielen.
3. Die Kirchensteuer wird als ein nach § 51a EStG modifizierter Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, so dass auch bei einer
Einkommensteuer von 0 EUR eine positive Kirchensteuer festzusetzen sein kann.
4. Die Halbhinzurechnung der nach § 3 Nr. 40 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung zur Hälfte steuerfreien Einkünfte bei
der Festsetzung der Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG entspricht der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und verstößt
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
5. Ein bei der Festsetzung der Einkommensteuer verbleibender Verlustvortrag bleibt für die Kirchensteuerfestsetzung auch dann
ungenutzt, wenn diese die Einkommensteuerfestsetzung übersteigt. Der verbleibende Verlustabzug mindert in den nachfolgenden
Besteuerungsperioden das zvE und damit auch die KiSt; die KiSt-Minderung geht mithin nicht endgültig verloren
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 833 Nr. 14 EFG 2008 S. 1908 Nr. 23 RAAAC-91172
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