Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen als Werbungskosten nach einkommensteuerrechtlichen Kategorien bei Beratung im Zusammenhang
mit der Ermittlung der Einkünfte
Leitsatz
Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen nur dann Werbungskosten, wenn die Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung
der Einkünfte erfolgt.
Beschränkt sich diese Ermittlung auf die Übernahme von Beträgen aus Erträgnisaufstellungen, ist demgegenüber wesentlicher
Gegenstand der Beratungsleistung die Ermittlung des Einkommens, die Aufklärung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen und
Folgen der Erklärung sowie das Ausfüllen des Erklärungsformulars selbst, so dass die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
abgezogen werden können.
Die Pauschalierung und Abgeltung einkünftedienlicher Aufwendungen nach dem StraBEG steht daher dem so begründeten Sonderausgabenabzug
nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAC-91167
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