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Grundstücksart bei Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks
Überlässt der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben (Bezug: § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 43 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 138 Abs. 2 und 3, § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 145 Abs. 3 BewG).
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