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Umsatzsteuer | „Milchquoten-Verkaufsstelle” ist kein Unternehmer
(1) Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle”, die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts. (2) Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (Bezug: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 11, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 UStG 1999).
Praxishinweise: Die Entscheidung ist nach Vorlage an den EuGH und dessen Entscheidung vom – Rs. 408/06 (BFH/NV Beilage 2008 S. 147) ergangen. Die „Milchquoten-Verkaufsstelle” (im Streitfall die Landesanstalt für Landwirtschaft in Bayern) ist nicht zur Erteilung von Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis verpflichtet, da sie als Nicht-Steuerpflicht...