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Haftung eines Scheinsozius
Für Forderungen, die nicht die anwaltstypische – rechtsberatende oder rechtsvertretende –Tätigkeit betreffen, haftet ein S. 732Scheinssozius nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung ( NWB VAAAC-81374).
Praxishinweise: (1) Die Beklagte war angestellte Anwältin in einer Anwaltskanzlei und wurde auf deren Briefkopf ohne haftungseinschränkende Zusätze wie eine Sozia geführt. Die Klägerin hatte der Kanzlei EDV-Geräte geliefert bzw. Reparaturen hieran vorgenommen. Die hieraus resultierenden Forderungen wurden aber nur teilweise bezahlt. Das Unternehmen verlangte von der Anwältin den Restbetrag, unterlag mit seiner Klage indessen beim BGH.
(2) Unstreitig wurde die EDV-Anlage an die Anwaltssozietät geliefert, die damit auch einzige Vertr...