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Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer „normalen” und einer Existenzgründerrücklage
(1) Dem Stpfl. steht kein Wahlrecht zu, ob er die „normale” Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gem. § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will. (2) Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. (3) Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheids ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen (Bezug: § 85, § 164 Abs. 1 und 2 AO; § 2 Abs. 1 und 7, § 7g Abs. 3 bis 7 EStG).
Praxishinweise: (1) Im Streitfall hatte ein Steuerberater eine Ansparrücklage für Existenzgründer nach a. F. zu Unrecht gebildet, da er in den Jahren zuvor bereits