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Umsatzverprobung (§ 13 UStG und § 20 UStG) – Berechnungsprogramm
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Stand 2024 - Version 2024.0
Verprobung des steuerbaren Soll-Umsatzes ...
... (§ 13 Absatz 4 Satz 1 UStG) bei Bestandsvergleich
... (§ 13 Absatz 4 Satz 3 UStG) bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Verprobung des steuerbaren Ist-Umsatzes ...
... (§ 20 Absatz 4 Satz 1 UStG) bei Bestandsvergleich
... (§ 20 Absatz 4 Satz 3 UStG) bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Die Ermittlung der Umsätze erfolgt im Wesentlichen durch die Verbuchung auf Automatikkonten bzw. durch Verbuchung mit einem Umsatzsteuerschlüssel.
Zur Überprüfung der Schlüssigkeit der gebuchten Umsätze eignet sich die sog. Umsatzverprobung: Hierdurch werden die Umsätze anhand der Sachkonten überschlägig rechnerisch ermittelt.
Mit Hilfe dieser aus Excel-Arbeitsblätter bestehenden Arbeitshilfe lassen sich die Umsätze je nach Gewinnermittlung und Besteuerungsart schnell und einfach verproben.
Downloads der Vorjahre
2023
Verprobung des steuerbaren Soll-Umsatzes
... (§ 13 Absatz 4 Satz 1 UStG) bei Bestandsvergleich
... (§ 13 Absatz 4 Satz 3 UStG) bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Verprobung des steuerbaren Ist-Umsatzes
... (§ 20 Absatz 4 Satz 1 UStG) bei Bestandsvergleich
... (§ 20 Absatz 4 Satz 3 UStG) bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
2022
Verprobung des steuerbaren Soll-Umsatzes
... (§ 13 Absatz 4 Satz 1 UStG) bei Bestandsvergleich
... (§ 13 Absatz 4 Satz 3 UStG) bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Verprobung des steuerbaren Ist-Umsatzes
... (§ 20 Absatz 4 Satz 1 UStG) bei Bestandsvergleich
... (§ 20 Absatz 4 Satz 3 UStG) bei Einnahme-Überschuss-Rechnung