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FG Nürnberg 01.04.2008 2 K 1176/2007, NWB direkt 39/2008 S. 3

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses

Gem. § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein Feststellungsinteresse besteht aber nicht, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen kann, § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO.