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BVerwG 04.09.2008 5 C 30.07, NWB 39/2008 S. 316

Ausbildungsförderung | Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen und Darlehen bei BAföG

Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen sind bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig. Sie sind aber nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis der Wirksamkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei Abreden unter nahen Verwandten. Das Verschweigen eines Treuhand- oder Darlehensvertrags im Antragsformular kann hierfür ein Anhaltspunkt sein. Es steht aber der Annahme eines wirksamen Vertrags und damit der ausbildungsförderungsrechtlichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit bereits im Bewilligungszeitraum ernstha...