Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 3834/2

Schenkungsteuer;
Berechnung der Steuer in den Fällen des § 23 ErbStG und § 10 Abs. 2 ErbStG

Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Zu der Frage, wie die Schenkungsteuer zu berechnen ist, wenn sich der Schenker zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG), bittet das FinMin folgende Auffassung zu vertreten:

Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 1 ErbStG zu.

Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfallt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.

Beispiel:

Schwester S schenkt ihrem Bruder B im Jahr 2008 ein Grundstück (steuerlicher Bedarfswert 75.000 €) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36.000 € (Kapitalwert 168.948 €). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.


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Erwerb 2008
 
 
Kapitalwert der Rente
 
168.948 €
Grundstück
 
+ 75.000 €
Wert der Zuwendung
 
234.948 €
 
 
 
Daraus errechnete Steuer
 
 
Zuwendung
243.948 €
 
Persönlicher Freibetrag
./. 10.300 €
 
Verbleiben
233.648 €
 
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet
233.600 €
 
Steuer: 17 %
39.712 €
+ 39.712 €
Erwerb einschl. Steuer
 
283.660 €
Persönlicher Freibetrag
 
./. 10.300 €
Verbleiben
 
273.360 €
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet
 
273.300 €
 
52.170 €
Effektiver Steuersatz
 
19,08 %
Sofortsteuer
 
 
Grundstück
 
75.000 €
Übernommene Steuer
 
+ 39.712 €
Summe
 
114.712 €
Persönlicher Freibetrag
 
./. 10.300 €
Verbleiben
 
104.412 €
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet
 
104.400 €
Steuer: 19,08 %
 
19.919 €
 
 
 
Jahressteuer
 
 
Jahreswert der Rente
 
36.000 €
Steuer: 19,08 %
 
6.868,80 €

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3834/2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
OFD Karlsruhe - S 3834


Fundstelle(n):
OAAAC-90739