Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 223
Instanzenzug: AGH Frankfurt, 2 AGH 14/05 vom
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom forderte die Antragsgegnerin den Antragsgegner auf, Kammerbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 € zu bezahlen.
Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zunächst den Vorsitzenden als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom (AnwZ (B) 119/05) als unzulässig, weil nicht statthaft, verworfen. Mit Schreiben vom hat der Antragsteller alle in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mitwirkenden Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seinen Rechtsmitteln wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen vom .
II.
Die Rechtsmittel sind nicht statthaft und damit unzulässig.
1. Der Beschluss vom , durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags verworfen worden ist, ist nicht anfechtbar.
a) Das folgt hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 16/06 Tz. 6).
b) Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über Ablehnungsgesuche ist zudem auch im Übrigen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, wie der Senat in seinem Beschluss vom bereits im Einzelnen ausgeführt hat.
2. Das gegen den Beschluss vom , durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls nicht zulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom - AnwZ (B) 63/06). Dies gilt auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).
Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat.
III.
Der Senat kann die unzulässigen Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Fundstelle(n):
DAAAC-90601
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein