Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: UStG § 13b; UStG aF § 18 Abs. 8; UStDV aF § 51; UStDV aF § 52; UStDV aF § 53; UStDV aF § 54; UStDV aF § 55; UStDV aF § 56; UStDV aF § 57; UStDV aF § 58; TV über die Urheberrechte freier Mitarbeiter des Südwestrundfunks von April 2001 Ziff. 18
Instanzenzug: ArbG Stuttgart, 15 Ca 1529/06 vom LAG Baden-Württemberg, 3 Sa 1/07 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin auszuzahlenden Bruttovergütung.
Die Klägerin mit deutscher Staatsangehörigkeit ist freie Journalistin.
Zum streitgegenständlichen Zeitraum hatte sie ihren Wohnsitz in M in U. Seit mehreren Jahren ist sie für die Beklagte mit Rundfunkbeiträgen aus Südamerika tätig. Hierzu schloss sie mit der Beklagten ua. in der Zeit vom bis 27 Einzelverträge ab. In diesen Verträgen wurden jeweils "Bruttohonorare" vereinbart. Die Parteien wenden auf ihr Vertragsverhältnis den zwischen mehreren Gewerkschaften und der Beklagten vereinbarten Tarifvertrag über die Urheberrechte freier Mitarbeiter von April 2001 (im Folgenden: TV Urheberrechte) an. Dort heißt es wie folgt:
"1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Tarifvertrag gilt für Verträge, die zwischen dem SWR und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des SWR über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen werden, ungeachtet in welcher Form diese abgeliefert werden (z. B. Manuskript, sendefertiger Beitrag). Er enthält tarifvertragliche Mindestbedingungen.
...
18 Bruttovergütung/bargeldlose Zahlung
18.1 Die im Vertrag vereinbarten Vergütungen aller Art, einschließlich zu erstattender Aufwendungen, sind Bruttovergütungen und schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern ein.
18.2 Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos auf das vom Mitarbeiter anzugebende Konto.
19 Steuern und Sozialversicherung
19.1 Ist der Mitarbeiter in Deutschland nicht einkommen steuerpflichtig, so hat er dies dem SWR anzuzeigen.
Von den an den Mitarbeiter zu leistenden Vergütungen hat der SWR die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen.
Der Mitarbeiter stellt dem SWR auf dessen Anforderung hin die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Prüfungspflichten des SWR in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.
19.2 Ist der Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig, so hat er dies dem SWR unverzüglich mitzuteilen. In der Abrechnung wird dann die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
19.3 Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
..."
Bis zum reduzierte die Beklagte die Vergütungen der Klägerin um die 7-prozentige Umsatzsteuer und führte diese an das zuständige Finanzamt ab. Dies entsprach der Regelung in § 18 Abs. 8 UStG aF iVm. §§ 51 bis 58 UStDV aF. Danach war der ausländische Unternehmer Steuerschuldner. Der inländische Leistungsempfänger hatte die Umsatzsteuer bei der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Trotz des StÄndG 2001, das die Umsatzsteuerschuld gem. § 13b UStG vom ausländischen Leistungserbringer auf den inländischen Leistungsempfänger verlagerte, behielt die Beklagte die bisherige Praxis bei. Sie zog von den Bruttovergütungen der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2005 insgesamt 1.842,56 Euro Umsatzsteuer ab. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie verlangt die Zahlung der aus ihrer Sicht zu Unrecht einbehaltenen Umsatzsteuer.
Sie hat die Auffassung vertreten, da die Beklagte seit dem Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer sei, sei sie nicht berechtigt, diese von den Bruttovergütungen abzuziehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.842,56 Euro nebst Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach Ziff. 18.1 des TV Urheberrechte habe die Klägerin im Innenverhältnis die Umsatzsteuer zu tragen. Es komme nicht darauf an, wer öffentlich-rechtlich Schuldner der Umsatzsteuer sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Gründe
A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Beklagte ist berechtigt, von der der Klägerin geschuldeten Vergütung die hierauf anfallende Umsatzsteuer abzuziehen. Das gilt nach Ziff. 18.1 TV Urheberrechte unabhängig davon, wer öffentlich-rechtlich Schuldner der Umsatzsteuer ist.
1. Die Parteien wenden den TV Urheberrechte auf ihr Vertragsverhältnis an.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, bereits nach dem Wortlaut von Ziff. 18.1 TV Urheberrechte sei die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer in der Bruttovergütung enthalten. Die Tarifvertragsparteien hätten ersichtlich nicht danach differenziert, wer steuerrechtlich Steuerschuldner sei. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
a) Nach Ziff. 18.1 TV Urheberrechte schuldet die Beklagte die Vergütung als Bruttovergütung. Unter Bruttovergütung wird üblicherweise das Entgelt vor den gesetzlichen Abzügen verstanden. Das vereinbarte Entgelt enthält regelmäßig noch steuerlich berechtigte Abzüge ( - BAGE 106, 345, zu A II 2 c aa der Gründe). Tariflich können allerdings auch Nettovergütungen vereinbart werden ( - AP TVG § 1 Tarifverträge Metallindustrie Nr. 2 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 1). Das behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie meint lediglich, die von der Beklagten steuerlich allein zu tragende Umsatzsteuer sei nicht in der Bruttovergütung enthalten.
aa) Seit dem und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum ist die Beklagte Steuerschuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt wurde das bisherige Umsatzsteuerabzugsverfahren für bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze ausländischer Unternehmer (§ 18 Abs. 8 UStG aF iVm. §§ 51 bis 58 UStDV aF) durch eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ersetzt. Diese Änderung folgt der Richtlinie 2000/65/EG vom (ABl. EG L 269 S. 44). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV aF hatte der inländische Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers die vom ausländischen Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Mit dem StÄndG 2001 wurde durch die Einführung des § 13b UStG und die ersatzlose Aufhebung des § 18 Abs. 8 UStG aF sowie der §§ 51 bis 58 UStDV aF das bisherige Abzugsverfahren durch eine alleinige Steuerschuldnerschaft des inländischen Leistungsempfängers ersetzt. Deshalb hat der ausländische Unternehmer grundsätzlich Nettorechnungen auszustellen. Ein Einbehalt der Umsatzsteuer ist nicht mehr erforderlich. Der inländische Unternehmer begleicht seine eigene, ihm kraft Gesetzes obliegende Steuerschuld (Kahl DB 2002, 13 ff.). Für den leistenden Unternehmer entsteht keine Steuerschuld. Er haftet auch nicht neben dem Leistungsempfänger ( - FGPrax 2007, 241, zu II 3 der Gründe). Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzugsberechtigung fallen in der Person des Leistungsempfängers zusammen (Sölch/Ringleb Umsatzsteuergesetz Stand September 2007 § 13b Rn. 1).
bb) Wer steuerrechtlich Steuerschuldner ist, sagt allein nichts darüber aus, wer im Innenverhältnis die Steuer zu tragen hat (vgl. - BAGE 106, 345, zu A II 2 b der Gründe). Es ist grundsätzlich zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Die Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch im Innenverhältnis die Steuer tragen muss. Diese richtet sich vielmehr nach zivilrechtlichen Grundsätzen ( - BAGE 56, 14, zu 2 der Gründe; - BFHE 197, 554, zu II 1 c cc der Gründe). Soweit Steuern anfallen, gehen diese in der Regel zu Lasten des Steuerschuldners (vgl. - RzK I 9j Nr. 2, zu II 2 a der Gründe). Hiervon abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich getroffen werden. Sie müssen den Willen klar erkennen lassen, dass eine Lastenumverteilung gewollt ist ( -, zu 3 a der Gründe).
b) Ziff. 18.1 TV Urheberrechte enthält eine solche vom Steuerrecht abweichende Lastenverteilung zu Lasten des Mitarbeiters.
aa) Nach seinem Wortlaut schließen die Bruttovergütungen "die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer" ein. Damit haben die Tarifvertragsparteien nur darauf abgestellt, ob überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht entstanden ist. Nach dem Wortlaut "jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer" kommt es nicht darauf an, wer steuerrechtlich Schuldner der Umsatzsteuer ist. Dies zeigt auch ein Wortlautvergleich mit Ziff. 19.3 TV Urheberrechte. Dort wird hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überlassen, ohne für das Privatrechtsverhältnis eigenständige Regelungen zu treffen. Mit einer solchen Verweisung auf das Umsatzsteuerrecht haben sie sich in Ziff. 18.1 TV Urheberrechte gerade nicht begnügt. Daraus folgt, dass die in Bezug auf die Umsatzsteuer in Ziff. 18.1 TV Urheberrechte getroffene Regelung nicht nur hinweisende und klarstellende Bedeutung hat, sondern eine vom Steuerrecht unabhängige Belastung des Mitarbeiters mit der Umsatzsteuer begründen sollte.
bb) Dem entsprechen Sinn und Zweck der Tarifregelung. Die Tarifvertragsparteien wollten die Honorarbelastung der Beklagten im Hinblick auf das Steuerrecht nach oben limitieren. Es sollte unabhängig von jeglichen auf den Umsatz entfallenden steuerlichen Abgabenpflichten eine Korrektur der Belastung der Beklagten nach oben verhindert werden. Denn gem. Ziff. 18.1 TV Urheberrechte sind in den Bruttovergütungen neben der Umsatzsteuer auch "sonstige Steuern" eingeschlossen. Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, welche Steuern das sein sollen. Mit dieser Ergänzung haben sie deshalb einen Auffangtatbestand geschaffen, der eine weitere über die Bruttovergütung hinausgehende Belastung der Beklagten mit jeglicher auf die Vergütung anfallender gegenwärtiger oder künftiger Steuer verhindern sollte. Den Tarifvertragsparteien musste bekannt gewesen sein, dass das Steuerrecht laufenden Änderungen unterliegt. Sie wollten deshalb erkennbar die finanzielle Belastung der Beklagten auch gegenüber künftigen steuerrechtlichen Entwicklungen limitieren.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision stehen dieser Auslegung nicht die Regelungen in Ziff. 19 TV Urheberrechte entgegen. Dort wird zwar in Ziff. 19.1 und Ziff. 19.2 hinsichtlich Steuern auf die Steuerpflicht des Mitarbeiters Bezug genommen. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, die Tarifvertragsparteien hätten auch in Ziff. 18.1 TV Urheberrechte nur die Steuern regeln wollen, die in der Person des Mitarbeiters als Entgeltempfänger entstehen. Ziff. 19.1 TV Urheberrechte betrifft lediglich Dokumentationspflichten. Ziff. 19.2 TV Urheberrechte, die die Umsatzsteuer regelt, hat für die Frage, wer im Innenverhältnis die Steuer zu tragen hat, keine Bedeutung. Die Vorschrift begründet nur Mitteilungspflichten oder -obliegenheiten für den Fall, dass der Leistungserbringer steuerrechtlich umsatzsteuerpflichtig ist.
dd) Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen bei der Übertragung der Umsatzsteuerlast vom Leistungserbringer zum Leistungsempfänger. Diese Änderung bezweckte auch steuerrechtlich nur eine Verfahrensvereinfachung. Der Gesetzgeber ließ sich bei der vor dem geltenden Regelung nicht davon leiten, ob die Leistung "für das Unternehmen" des Leistungsempfängers erbracht wurde. Er traf die Auswahl des Kreises der Verpflichteten in § 51 Abs. 2 UStDV aF lediglich danach, dass es einerseits Unternehmern und andererseits juristischen Personen des öffentlichen Rechts zumutbar ist, die Umsatzsteuer für Leistungen von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmen vom Rechnungsbetrag einzubehalten und abzuführen. Vor diesem Hintergrund, dass "juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Regel nicht der Umsatzsteuer unterliegen" (BR-Drucks. 576/79 S. 83), wurde diesen eine umsatzsteuerliche Pflicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich auferlegt. Aus der ab geltenden Neuregelung des Abzugsverfahrens in § 13b UStG, die ausdrücklich anordnet, dass auch Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich von Unternehmen umfasst sind, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Der Gesetzgeber führte in der Begründung zu dieser Neuregelung vielmehr aus, dass sie "inhaltlich der bisherigen Regelung des Abzugsverfahrens" entspreche ( - DB 2006, 653, zu II 1 b der Gründe; BT-Drucks. 14/6877 S. 36).
II. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, Ziff. 18.1 TV Urheberrechte würde bei der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kleinunternehmern bewirken.
Die unterschiedliche Behandlung folgt nicht aus der tariflichen Regelung, sondern aus dem Steuerrecht. Der Abzug der Umsatzsteuer setzt umsatzsteuerpflichtige Umsätze voraus. Nicht erfasst werden deshalb steuerfreie Umsätze und Lieferungen sowie Leistungen von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Diese Sonderregelung des § 19 UStG verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (, 1 BvR 767/68, 1 BvR 779/68 - BVerfGE 37, 38, zu B IV der Gründe). Im Übrigen findet die Kleinunternehmerklausel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nur auf im Inland ansässige Unternehmen Anwendung. Kleinunternehmer, die wie die Klägerin im Ausland ansässig sind, sind ebenso mit der Umsatzsteuer belastet und werden deshalb mit ihr gleichbehandelt.
B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2177 Nr. 40
DB 2008 S. 2313 Nr. 42
HFR 2009 S. 195 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2008 S. 4850
SJ 2008 S. 41 Nr. 23
UR 2009 S. 190 Nr. 6
MAAAC-90595
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein