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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 26/08 EFG 2008 S. 1767 Nr. 22

Gesetze: AO § 169AO § 171 Abs. 3AO § 171 Abs. 3aAO § 171 Abs. 10AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO § 181AO § 367 Abs. 2AIG § 2 Abs. 1 Satz 3EStG § 2a Abs. 3 Satz 3EStG § 16EStG § 34FGO § 40FGO § 44FGO § 47FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2FGO § 60 Abs. 3FGO § 65 Abs. 1FGO § 67FGO § 68FGO § 100 Abs. 1ZPO § 246.

Gewinnfeststellung für vollbeendete KG / Streitgegenstand / Verjährung

Leitsatz

In dem für die Personengesellschaft vom Liquidator geführten Gewinnfeststellungsprozess erübrigt sich nach Vollbeendigung der Gesellschaft und Prozesseintritt der Mitgesellschafter deren Beiladung.

Das Klagebegehren einer ohne Begründung eingereichten Klage auf Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids kann anhand der in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung dahin ausgelegt werden, dass eine Änderung der dort angegriffenen Feststellung beantragt wird, so dass bezüglich dieses Streitgegenstandes die Klagefrist gewahrt und die Festsetzungsverjährung gehemmt ist.

Wenn der Klage insoweit abgeholfen wird, ist sie erledigt und ist ein später erweitertes Klagebegehren als Klageänderung verfristet; abgesehen vom insoweit nach Auffassung des FG außerdem fehlenden Vorverfahren

Der zum Verfahrensgegenstand gewordene (Teil-)Abhilfebescheid ermöglicht keine Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist, wenn sich aus ihm keine neue Beschwer ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1767 Nr. 22
EAAAC-90495

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