Investitionszulage für an eine KG vermietete Windkraftanlage (WKA)
Begriff des Betriebs im Investitionszulagengesetz
Investitionszulagenschädliche Produktionsunterbrechung während der Verbleibensfrist
Leitsatz
1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob die Zahlung von Investitionszulage für die an eine KG langfristig vermietete Windkraftanlage
(WKA) nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 allein deshalb versagt werden kann, weil die KG die WKA räumlich getrennt von ihrer Bioethanolproduktion
betreibt und die WKA den von ihr erzeugten Strom nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz in das Stromnetz einspeist, während
das Bioethanol unter Verwendung von Strom des örtlichen Energieversorgers herstellt wird. Dies allein reicht nicht für eine
investitionszulagenrechtliche Trennung in zwei Betriebe aus. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Herstellung
von Bioethanol als auch die Erzeugung von Strom aus Windkraft unter den Oberbegriff erneuerbare Energien fallen.
2. Wird die investitionszulagenbegünstigte Produktion von Bioethanol während der Verbleibensfrist unterbrochen, wirkt sich
dies investitionszulagenschädlich auf die (bei isolierter Betrachtung nicht begünstigte) WKA aus.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAC-90483
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