Zeitpunkt des Entstehens eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums steuerlich ausreichend
Berücksichtigung von Kursveränderungen
Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ist in dem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Erwerber nach der vertraglichen Vereinbarung
ein Anwartschaftsrecht auf die veräußerten Anteile erhält, wenn nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen weiterhin
beim Veräußerer verbleibt.
2. Steuerlich ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 AO ausreichend, auch wenn die Anteilsübertragung
gesellschaftsrechtlich eine Genehmigung der Gesellschaft erfordert und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
3. Der Veräußerungsgewinn ist auf den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem er entstanden ist. Besteht das Entgelt für die veräußerten
Anteile in börsennotierten Anteilen, so bestimmt sich der Veräußerungspreis insoweit nach dem Kurswert der Aktien bei Entstehen
des Anspruchs auf Übereignung. Der Kurswert bei tatsächlicher Übertragung ist ohne Bedeutung. Insbesondere liegt in einer
Kursveränderung zwischen der Anteilsveräußerung und der Erfüllung der Kaufpreisforderung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne
von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG hätte.
4. Die aufgrund der verspäteten Kaufpreiszahlung entrichteten Verzugszinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die
im Jahr des Zuflusses steuerlich zu berücksichtigen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 898 Nr. 15 EFG 2008 S. 1611 Nr. 20 EStB 2009 S. 24 Nr. 1 HAAAC-90481
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