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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 1114/07 EFG 2008 S. 1707 Nr. 11

Gesetze: EStG 2002 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Buchst. bb S. 2 GG Art. 3 Abs. 1FGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Beitragsbemessungsgrenze (West) ist maßgeblich für Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 EStG

Keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Bürger der ehemaligen DDR

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Prüfung, ob eine Rente der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 EStG unterfällt, weil sie auf Beiträgen beruht, welche innerhalb von mindestens zehn Jahren oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, anhand der Beitragsbemessungsgrenze (West) vorzunehmen ist.

2. Diese Regelung benachteiligt solche Rentner nicht unangemessen, deren Rente auf freiwilligen Beiträgen beruht, die in mehr als zehn Jahren oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR gezahlt wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1707 Nr. 11
AAAAC-90479

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