Beitragsbemessungsgrenze (West) ist maßgeblich für Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 EStG
Keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Bürger der ehemaligen DDR
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Prüfung, ob eine Rente der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz
2 EStG unterfällt, weil sie auf Beiträgen beruht, welche innerhalb von mindestens zehn Jahren oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, anhand der Beitragsbemessungsgrenze (West) vorzunehmen ist.
2. Diese Regelung benachteiligt solche Rentner nicht unangemessen, deren Rente auf freiwilligen Beiträgen beruht, die in mehr
als zehn Jahren oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR gezahlt wurden.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1707 Nr. 11 AAAAC-90479
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