1. Eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann wegen der damit verbundenen, allen Berufen förderlichen Sprachausbildung als Berufsausbildung
angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder ein Auslandssprachaufenthalt in der Ausbildungsordnung oder Studienordnung
für den angestrebten Beruf vorgeschrieben oder empfohlen wird, oder der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht
begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.
2. Ein während des Au-pair-Aufenthalts im Ausland belegter Sprachkurs mit einem Umfang von weniger als 10 Wochenstunden ist
kindergeldrechtlich nur dann relevant, wenn er zu einem Prüfungsabschluss führt, der international oder zumindest in dem Land,
in dem das Kind eine Berufstätigkeit anstrebt, anerkannt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 547 Nr. 9 EFG 2008 S. 1640 Nr. 20 IAAAC-90472
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