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Abzweigung (auch) ohne Verletzung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht
Eine Auszahlung von Kindergeld an die Kinder des Kindergeldberechtigten ist auch dann zulässig, wenn der Kindergeldberechtigte tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist. Die Ansicht in der DA-FamEStG 74.11 Abs. 1 Sätze 1 und 3, wonach eine Abzweigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Berechtigte seine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber andauernd verletzt, ist überholt.