Erbschaftsteuer/Bewertung;
Bewertung von in anderen
EU-Mitgliedstaaten oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes
belegenen Sachvermögens und Berechnung der
Erbschaftsteuer
Der dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sei, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ausländisches Sachvermögen mit höheren Werten angesetzt wird als inländisches Sachvermögen. Diese Frage war in einem Verfahren von Bedeutung, in dem der Kläger neben Inlandsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frankreich geerbt hat.
Die Belastungsunterschiede ergäben sich aus § 31 BewG und § 13a ErbStG. So sehe § 31 Abs. 1 S. 1 BewG für die Bewertung ausländischen Betriebsvermögens, Grundvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als Wertansatz den gemeinen Wert (Verkehrswert) vor, während entsprechendes inländisches Vermögen mit erheblich günstigeren Werten bemessen werde. Darüber hinaus sehe § 13a ErbStG den besonderen Freibetrag sowie den Bewertungsabschlag nur für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.
Mit diese Rechtsfrage entschieden. In der Bewertung von in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG und der Bewertung inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach den Vorschriften über die Bedarfsbewertung des Vierten Abschnitts des BewG sieht der EuGH eine verbotene Beschränkung des freien Kapitalmarktes. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages.
Das Urteil des EuGH ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Obwohl nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Gegenstand der Entscheidung war, sollen die Grundsätze auch auf in anderen Mitgliedstaaten belegenes Betriebsvermögen, Grundvermögen und auf die Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, angewandt werden.
Solches Auslandsvermögen ist nicht mehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen, sondern mit dem vergleichbaren Wert, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Die Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG sind ggf. entsprechend zu gewähren.
Bei fehlender Datenlage (Bodenrichtwerte, Ertragsmesszahlen u.ä.) ist der Steuerwert im Wege einer sachgerechten Schätzung unter Berücksichtigung der Vermögensart und der individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium
Schleswig-Holstein v. - VI 353 -
S 3700 - 031
Fundstelle(n):
UVR 2008 S. 334 Nr. 11
TAAAC-90169