Umsatzsteuer bei „Stornokosten” im Beherbergungsgewerbe
Bezug:
Die Beurteilung der „Stornokosten” sowohl in Beherbergungsverträgen als auch in Reservierungs- oder Hotelkontingentierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird:
Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den „Stornokosten” um eine Schadensersatzleistung für evtl. Vermögenseinbußen des Vertragspartners (Hoteliers).
Stand dem Kunden hingegen kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die „Stornokosten” das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und keine Schadensersatzleistung.
Der (Societé thermale d’Eugénie-les-Bains) – UR 2007 S. 643 – die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt.
In diesem Urteil ging es um die Frage, ob Anzahlungen, die Gäste bei der Reservierung von Hotelzimmern entrichtet hatten und die nach Stornierung der Zimmer von dem Hotelbetreiber einbehalten wurden, steuerbares Leistungsentgelt oder nichtsteuerbarer Schadensersatz sind. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt stand den Hotelgästen ein Rücktrittsrecht zu.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der für eine Leistung im Voraus gezahlte Beitrag als Angeld kein Leistungsentgelt, sondern Schadensersatzleistung darstellt (vgl. o. g. Ausführungen beim Vorliegen eines Rücktrittsrechtes).
Er begründet dies damit, dass der Abschluss eines Vertrages bzw. das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich nicht von einer Leistung eines Angelds abhängig ist. Die Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen, beruhe nicht auf dem Angeld, sondern auf dem Vertrag selbst. Somit könne keine Leistungsbeziehung in dem Sinne konstruiert werden, dass der Hotelbetreiber sich gegen Leistung des Angelds verpflichte, mit keinem Dritten einen Vertrag zu schließen, der die mit dem Kunden getroffene Vereinbarung beeinträchtigt. Diese Verpflichtung des Hotelbetreibers ergebe sich direkt aus dem Beherbungsvertrag und nicht aus dem Angeld.
Da es sich bei dem Angeld gerade um eine pauschale Entschädigung handele, könne auch nicht deshalb ein Leistungsentgelt (für die Leistungsbereitschaft des Hotelbetreibers) konstruiert werden, weil der dem Hotelbetreiber entstehende Schaden in der Regel nicht mit der Höhe des Angelds übereinstimmt.
Die ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7100 A - 199 - St
110
Fundstelle(n):
ZAAAC-90167