Revision ohne eindeutigen Revisionsantrag unzulässig
Gesetze: FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 mit Urteil vom , zugestellt am , abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit Schreiben vom , eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am , haben die Kläger die Revision eingelegt und begründet. Die Begründung enthält keinen Revisionsantrag. Auf entsprechenden telefonischen Hinweis der Geschäftsstelle teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am mit, die Revisionsbegründung umgehend um einen eindeutigen Antrag zu ergänzen. Dieser Antrag ging beim BFH am ein.
II. Die Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und deshalb nach § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.
1. Der Senat entscheidet über die Revision durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO).
2. Die Revision ist unzulässig. Denn die Kläger haben sie nicht gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils hinreichend begründet, da der erforderliche Revisionsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Eine nicht form- und fristgerecht begründete Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO).
Zwar kann ein ausdrücklicher Revisionsantrag entbehrlich sein (vgl. , BFH/NV 2008, 861, m.w.N.). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Revisionsbegründung —wie im Streitfall— kein eindeutiges Rechtsschutzbegehren zu entnehmen ist. Zudem hat der BFH den Kläger drei Wochen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgefordert, das mit der Revision verfolgte Ziel zu konkretisieren; der Kläger ist dieser Aufforderung aber nicht fristgerecht nachgekommen.
Fundstelle(n):
HAAAC-90147