Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zweitwohnungsteuer, zu der ein Studierender herangezogen worden ist, aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist, nicht schlüssig dargelegt.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Rechtssache nach Meinung des Klägers „erhebliche Bedeutung für einen größeren Teil der Allgemeinheit hat"; mit diesem Vorbringen ist noch nicht dargetan, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.). Auch mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob hierbei ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt”, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede substantiierte Darlegung zu der Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen ein solcher Ermessensfehlgebrauch in Betracht kommen und in welcher Hinsicht die Klärung dieser Frage im allgemeinen Interesse liegen soll.
2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist. Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes müssen in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils einerseits und der bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Daran fehlt es.
a) Das Vorbringen des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe einen Billigkeitserlass unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung oder von Treu und Glauben nicht in Erwägung gezogen und sei damit von den Entscheidungen des (BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789) und vom V B 84/92 (BFH/NV 1994, 422) abgewichen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. In der Beschwerdebegründung wird kein abstrakter Rechtssatz aus der Vorentscheidung herausgestellt, der mit einem die Divergenzentscheidungen tragenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt. Im Kern rügt der Kläger lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der Vorentscheidung; damit kann jedoch eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Für einen Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers bzw. einen Verstoß des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) gegen Treu und Glauben ist auch nichts ersichtlich. Das FA hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG (Az. 10 K 10415/01) am lediglich erklärt, es werde „über den Antrag des Klägers nach § 163 AO über die abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen entscheiden”. Eine Zusicherung des FA, eine abweichende Steuerfestsetzung auch tatsächlich vornehmen zu wollen, kann dieser Erklärung nicht entnommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine „zugesicherte positive Bescheidung” liegt insoweit nicht vor.
b) Die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht mit dem Vorbringen schlüssig dargelegt, das 299283K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2000, 524) sowie das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg (Beschluss vom 5 B 34/04, juris) und das VG Schwerin (Urteil vom 3 A 1504/04, juris) hätten „bei vergleichbaren Sachverhalten festgestellt, dass, soweit das Innehaben einer Zweitwohnung nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, die Steuer mangels eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes nach § 163 AO auf null DM bzw. Euro festzusetzen ist”. Auch insoweit hat der Kläger aus der Vorentscheidung keinen abstrakten Rechtssatz herausgestellt, der mit einem die Divergenzentscheidungen tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Ferner fehlen Darlegungen zu der Frage, ob und in welcher Hinsicht die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist; der Hinweis des Klägers auf den Divergenzentscheidungen zugrundeliegende „vergleichbare Sachverhalte” reicht schon mangels näherer Darlegungen zu der die Vergleichbarkeit begründenden Merkmale nicht aus.
Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bezeichneten Divergenzentscheidungen vergleichbare Sachverhalte betreffen und sich ihnen der vom Kläger behauptete abstrakte Rechtssatz entnehmen lässt. Das FG Bremen in EFG 2000, 524 hat die Unbilligkeit der Erhebung von Zweitwohnungsteuer für den Fall bejaht, dass die Ehefrau nach dem Auszug der Kinder aus der Familienwohnung zum Zweck der Berufsausübung und der politischen Betätigung sich mit Hauptwohnung in einem anderen Bundesland anmeldet; für eine entsprechende Fallgestaltung ist vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Nach Meinung des VG Lüneburg (Beschluss vom , a.a.O.) sowie des VG Schwerin (Urteil vom , a.a.O.) kommt die Unbilligkeit der Festsetzung von Zweitwohnungsteuer bei Studenten in Betracht, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen. Dass der Kläger derartige Leistungen bezieht, ist vom FG nicht festgestellt.
Fundstelle(n):
WAAAC-90116