Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB II § 12
Instanzenzug: Bayerisches LSG, L 7 AS 81/06 vom SG Regensburg, S 15 AS 339/05 vom
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum vom bis ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zusteht.
Der Kläger ist 1951 geboren und stellte am einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Der Kläger verfüge über eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert im August 2005 26.043,40 € bei einer Einzahlung von Beiträgen in Höhe von 24.497,66 € betragen habe. Im Mai 2004 sei der Rückkaufswert mit 23.041 € anzusetzen gewesen. Bei der Lebensversicherung handele es sich um zu berücksichtigendes Vermögen, das die Freibetragsgrenze von 11.350 € überschreite.
Auch mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) war der Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid vom ). Ebenso wie bereits im Widerspruchsverfahren hatte er dort geltend gemacht, der Freibetrag sei durch die Beklagte falsch berechnet worden. Er betrage 520 € je Lebensjahr, wie bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi). Zudem verfüge er über kein eigenes Einkommen, sein Geldvermögen sei verbraucht und er habe 10.000 € Schulden bei seiner Mutter. Er erwarte auch nur einen geringen Rentenanspruch. Es sei ihm daher, wie zuvor bei der Gewährung von Alhi, nicht zumutbar, die Lebensversicherung zu verwerten und zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Das SG hat seine Entscheidung ua damit begründet, dass es sich bei der Lebensversicherung des Klägers nicht um sonstiges Altersvorsorgevermögen iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II handele. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne vor dem Eintritt in den Ruhestand erwartet werden. Ebenso wenig werde die Lebensversicherung im konkreten Fall durch einen der Tatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II geschützt. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Vermögens sei angesichts des Verhältnisses von eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht festzustellen. Soweit die Lebensversicherung der Altersvorsorge des Klägers habe dienen sollen, ändere dieses alleine nichts an der Verwertungsverpflichtung. Eine Gleichbehandlung der privaten Kapitallebensversicherung mit den in § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II benannten Sicherungsformen komme nicht in Betracht; ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des ua unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt: Die Tatsache, dass die Lebensversicherung des Klägers auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit umfasse, rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II. Ausschließlich die Notwendigkeit die Lebensversicherung verwerten zu müssen, stelle keine besondere Härte dar. Weitere Härtegesichtspunkte seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision. Er rügt die Verletzung von § 12 SGB II. Die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung sei nicht verwertbar, denn sie diene ihm zur Absicherung im Alter. Diesen Zweck habe er auch im Vorhinein bestimmt, was in der Vertragsgestaltung, also der vereinbarten Fälligkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres zum Ausdruck komme. In seinem Fall müsse daher der Tatbestand des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ebenso wie für einen Selbstständigen zum Tragen kommen, zumal sein Versicherungsverlauf ebenfalls erhebliche Lücken aufweise. Als nicht mehr Erwerbstätiger ohne Sozialleistungsbezug stehe er einem von der Versicherungspflicht Befreiten insoweit gleich. Zumindest verstoße die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Er könne zudem keinen Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II vereinbaren, solange ungeklärt sei, ob er die Versicherung zur Sicherung seines Lebensunterhalts auflösen müsse. Eine Teilkündigung sei nicht möglich. Der Verwertungszwang verstoße zudem gegen Art 14 GG. Gleiches gelte für die Privilegierung der Sicherungsformen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II. Der Kläger habe 1980 - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung - noch keine Möglichkeit gehabt, diese Altersvorsorgeform zu wählen. In der gleichwohl anderen Behandlung seiner Lebensversicherung gegenüber der "Riesterrente" liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Verwertung der Lebensversicherung sei zudem offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II. Der Verlust bei Kündigung der Lebensversicherung betrage mehr als 10 % des Substanzwertes. Laut Auskunft des Versicherers verfüge der Kläger über gesicherte Überschussanteile von 12.253 €. Der Substanzwert der Versicherung betrage mindestens 29.419 €, wohingegen der Rückkaufswert mit 26.043,40 € zum anzusetzen gewesen sei. Ferner stelle die Verwertung der Lebensversicherung eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar. Der Kläger sei auf Grund seines Alters, der Schwerbehinderung und seiner persönlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Er habe seit 1980 in die Lebensversicherung eingezahlt; die Restlaufzeit habe bei Antragstellung noch sieben Jahre betragen. Die Verwertungsverpflichtung einer Lebensversicherung mit derart langer Laufzeit greife zudem in nach Art 14 GG geschütztes Eigentum ein. Durch die mit den Regelungen des Art 12 SGB II verbundene Einschränkung seiner finanziellen Dispositionsfreiheit werde er zudem in verfassungswidriger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 GG beeinträchtigt. Dieses gelte umso mehr, als der Gesetzgeber durch die schrittweise Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge, die Sicherung für das Alter in stärkerem Maße auf den Einzelnen übertragen habe. Werde diese private Absicherung nun durch den Verwertungszwang des § 12 SGB II beeinträchtigt, stelle dieses ebenfalls einen Eingriff in seine verfassungsrechtlich garantierte Handlungsfreiheit dar. Die Verpflichtung zur Auflösung der Lebensversicherung laufe zudem dem Sozialstaatsprinzip zuwider. Der Kläger werde in seinem Vertrauensschutz nachhaltig verletzt, denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Alterssicherung werthaltig sei und bleibe, und er dadurch im Alter unabhängig von Sozialhilfeleistungen werde.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom in der berichtigten Form vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom bis zum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen von SG und LSG an.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass dem Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom bis zustehen. Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954). Er war in der Lage seinen Lebensunterhalt durch verwertbares Vermögen in Gestalt der Lebensversicherung ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs 1 Nr 2 SGB II).
- Der Rückkaufswert der Lebensversicherung überschritt im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenze des § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (2).
- Bei der Lebensversicherung des Klägers handelt es sich nicht um als Altersvorsorge staatlich gefördertes Vermögen. Seine Lebensversicherung ist auch nicht aus gesetzessystematischen oder verfassungsrechtlichen Gründen einer geförderten Altersvorsorge gleichzusetzen (3).
- Eine Nichtberücksichtigung der Lebensversicherung des Klägers als Vermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist weder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, noch ist er einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleichzustellen (4).
- Seine Lebensversicherung ist auch nicht deswegen vom Vermögen abzusetzen, weil sie mit einem Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II belegt wäre (5).
- Die Voraussetzungen der beiden Auffangtatbestände des § 12 SGB II werden im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt. Ein Schutz des Lebensversicherungsvermögens wegen des Vorliegens einer besonderen Härte bei Verwertung des Vermögens (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II) kommt hier ebenso wenig in Betracht (6) wie wegen des Vorliegens einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II (7).
- Schulden und Kontosalden sind bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens nicht zu berücksichtigen (8).
- Der Kläger kann sich auch weder auf ein geschütztes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage vor dem bzw den Werterhalt seiner Lebensversicherungen, noch auf einen Anspruch auf Existenzsicherung berufen, um einen Leistungsanspruch nach dem SGB II zu begründen (9).
(1) Die Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: Bundessozialgericht <BSG> BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - NZS 2008, 198) § 44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum (BVerfG, aaO, RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , mit dem die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. In der Sache ist demnach über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem zu entscheiden. In der Regel erstreckt sich der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl B 14/11b AS 59/06 R und vom - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4, vom - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 19). Da hier das LSG jedoch ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kommt es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Geschäftsstelle des Gerichts die angefochtene Entscheidung an die Beteiligten abgesandt hat (vgl BSG SozR 1500 § 124 Nr 5; s auch SozR 1750 § 551 Nr 8; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl, 2005, § 124 RdNr 4b und Keller, aaO, § 62 RdNr 7d). Streitiger Zeitraum ist mithin der vom bis zum .
Nach § 7 Abs 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt <BGBl I 2003, 2954> - die Änderung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom <BGBl I 558> ist im konkreten Fall nicht von Bedeutung) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsunfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Der Kläger ist nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger konnte im streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen sichern. Er verfügte über verwertbares Vermögen in Form einer Lebensversicherung. Für den nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt bei Antragstellung fehlt es zwar an Feststellungen des LSG zur Höhe des Wertes des Vermögens, denn Substanz- und Verkehrswert werden im Urteil des LSG nicht benannt. Es steht allerdings fest, dass der Kläger im August 2005 24.497,66 € an Beiträgen eingezahlt hatte und der Rückkaufswert 26.043,40 € betrug. Für Mai 2004 wurde der Rückkaufswert mit 23.041 € angegeben. Danach kann davon ausgegangen werden, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung die Summe der eingezahlten Beiträge überstieg oder allenfalls unerheblich niedriger war. Damit verfügte der Kläger über einen Vermögensgegenstand mit einem Rückkaufswert = Verkehrswert iS des § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II (s B 14/7b AS 66/06 R, RdNr 20, 22), den er zumutbar zur Sicherung seines Lebensunterhalts einsetzen konnte (s hierzu unter 7 im Einzelnen).
(2) Der Wert der Lebensversicherung des Klägers überschritt im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II und war damit oberhalb dieser Grenzen grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts (vgl hierzu B 14/7b AS 66/06 R, RdNr 18 zur Berücksichtigung nur des die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Wertes eines Pkw als zumutbar verwertbares Vermögen) .
Nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF des Viertes Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen: ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 €; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 € nicht übersteigen. Hieraus folgt: Grundsätzlich ist der Teil eines Vermögensgegenstand zumutbar verwertbar, dessen Wert diese Freibetragsgrenze überschreitet. Hinzu kommt jedoch noch ein weiterer Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Im konkreten Fall ergibt sich hieraus ein Freibetrag von insgesamt: 11.350 € (= <53 Lebensjahre x 200 € => 10.600 € + 750 €). Unabhängig von den nicht hinreichenden Feststellungen des LSG zum Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung kann aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch gefolgert werden, dass das Vermögen des Klägers zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall die Freibetragsgrenzen überschritt. Der Kläger verfügte über eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert im Mai 2004 23.041 € und im August 2005 26.043,40 € betrug. Unentschieden kann dabei in dem hier behandelten Zusammenhang bleiben, inwieweit die Erhöhungen der Freibetragsgrenze des § 12 Abs 2 Satz 1 SGB II durch das Lebensalter und die Veränderung in der Höhe des Freibetrags durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl I 1706) Einfluss auf die konkrete Höhe des Anteils am Vermögen haben, der der Verwertung unterliegt. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung überschritt im streitigen Zeitraum auch diese veränderten Freibetragsgrenzen.
Soweit der Kläger geltend macht, der Freibetrag für vor dem Geborene betrage nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 5 SGB II 520 € anstelle von 200 €, folgt hieraus für ihn kein höher Freibetrag. Er ist 1951 geboren. Eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung der vor dem geborenen Hilfebedürftigen gegenüber den Jüngeren vermag der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht festzustellen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art 3 Abs 1 GG liegt insoweit nicht vor.
Die Unterscheidung zwischen jüngeren und älteren Hilfebedürftigen erfolgt hier an Hand des Stichtags der Geburt (vor dem ). Dieses ist nicht zu beanstanden, auch nicht unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (s zur Stichtagsregelung auch mwN). Ist wie hier eine Übergangsregelung vorhanden, so führt die Wahl des Zeitpunktes zumindest dann nicht zur Verfassungswidrigkeit, wenn sie sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und auch im Hinblick auf das System der Gesamtregelung gerechtfertigt ist (vgl Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 RdNr 146, 147). So liegt der Fall hier. Die Wahl des für die Zubilligung von Vertrauensschutz gewählten Lebensalters im Rahmen des § 65 Abs 5 SGB II entspricht demjenigen, das auch bei der übergangsweisen Weitergeltung der Vorschriften über die Gewährung von Renten wegen Arbeitslosigkeit zugrunde gelegt worden ist. Das vom Gesetzgeber gewählte Lebensalter von 55 Jahren selbst stellt - wie das BSG zu der rentenrechtlichen Übergangsregelung in § 237 SGB VI im Einzelnen ausgeführt hat (BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1; SozR 4-2600 § 237 Nr 3; -SozR 4-2600 § 237 Nr 6) - jedoch eine sachgerechte Differenzierung dar, weil sich ab diesem Alter die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zunehmend verschlechtern und folglich auch die Vermögenssicherung erschwert wird (vgl die Ausführungen in den Parallelsachen B 14/7b AS 56/06 R und B 14 AS 27/07 R; ferner zur Alhi bereits B 11a AL 59/06 R; s auch Gesetzesbegründung im Rahmen der Einführung des § 3 Abs 2a SGB II: BT-Drucks 16/7460 S 12 - die über 58jährigen gelten unter den Bedingungen des § 53a Abs 2 SGB II sogar nicht mehr als arbeitslos).
(3) Die Lebensversicherung des Klägers ist auch nicht mit dem diese Freibeträge überschießenden Anteil (vgl zur Kumulation der Freistellungen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II: B 14/7b AS 66/06 R; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 36) in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung geschützt iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II.
Nach § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwertet. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne ist in jedem Fall solches, das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefördert wird (s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 44; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand II/07, § 12 RdNr 141). In der Begründung des Gesetzentwurfs für das SGB II wird insoweit ausdrücklich auf die "Riester-Anlageformen" (BT-Drucks 15/1516 S 53) hingewiesen. Ob auch andere Vorsorgeformen von der Regelung erfasst werden (vgl hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand II/07, § 12 RdNr 143; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 6; Mecke, SozSich 2003, 167, 171) kann hier dahinstehen. Bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich jedenfalls nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (<AltZertG> vom , BGBl I 1310, 1322) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung im Hinblick auf die von ihm gehaltene Lebensversicherung denjenigen Personen gleichzustellen, die über eine den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II entsprechende Altersvorsorge verfügen. Die Privilegierung des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie einer Kapitallebensversicherung stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG dar. Sie setzt vor allem voraus, dass die Bestimmung von Vermögenswerten zur Alterssicherung vom Inhaber nicht ohne weiteres geändert werden kann.
Im Gegensatz zur üblichen Kapitallebensversicherung erfolgt die staatliche Förderung der Sicherungsformen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II im Übrigen nur dann, wenn sie grundsätzlich zertifiziert sind und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen möglich, das "angesparte" Kapital jeder Zeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann. Demselben Ziel dient das in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II geregelte Verbot der vorzeitigen Verwertung.
Der Einwand des Klägers, ihm sei es im Jahre des Vertragsschlusses der Lebensversicherung - 1980 - noch nicht möglich gewesen, eine Altersvorsorge iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II abzuschließen, vermag dieses an der Bewertung der Rechtslage nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass auch im Jahre 2002 noch die Möglichkeit einer, wenn auch niedrigeren Absicherung durch eine staatlich geförderte Zusatzaltersvorsorge bestanden hätte, wird der Tatsache, dass ältere Leistungsempfänger eine weitergehende Altersvorsorge nicht mehr aufbauen können, durch die an das Lebensalter gekoppelten Freibetrags- und Schonvermögensgrenzen in § 12 SGB II Rechnung getragen. Zudem ist zu bedenken: Da der Kläger gesetzlich rentenversichert war, hat er von dem bis zum Jahre 2002 bestehenden höheren Rentenniveau profitiert. Dessen Absenkung sollte durch das Altersvermögensgesetz (AVmG), also die Einführung der Riesterrente abgefedert werden. Dass der Kläger nach seinem Vortrag im Revisionsverfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich nur noch in geringerem Umfang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, ist Teil seiner individuellen Erwerbsbiographie. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das von ihm ab 1980 angesparte Vermögen der Lebensversicherung müsse unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den Sicherungsformen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II gleichgesetzt werden.
(4) Auch eine Verschonung der Lebensversicherung aus Gründen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der Kläger unterfällt nicht dem Personenkreis derjenigen, die eine Privilegierung ihres Vermögens nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II in Anspruch nehmen können. Er ist nicht nach §§ 6, 231 (231a) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und unterlag auf Grund seiner abhängigen Beschäftigungen während seines gesamten Erwerbslebens immer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist auch nicht dem in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II benannten Personenkreis aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichzustellen. Die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG dar, weil die Unterschiede zwischen den beiden Gruppen von Normadressaten im Hinblick auf die von ihnen gewählten Versicherungsformen die Differenzierung rechtfertigen (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom , B 14/7b AS 68/06 R).
(5) Ebenso wenig kann der Kläger sich auf einen Schutz des Lebensversicherungsvermögens nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II berufen. Nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners bzw seit dem 250 €, höchstens 13.000 € bzw seit dem 16.250 € nicht übersteigt (Änderung zum durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom , BGBl I 1706). Der Kläger hat keinen entsprechenden Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG - idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) vertraglich vereinbart.
Der Einwand des Klägers, er habe keinen Verwertungsausschluss vereinbaren können, weil er nicht wisse, ob er die Lebensversicherung verwerten müsse, greift nicht durch. Der Kläger konnte während des streitgegenständlichen Zeitraumes frei über das Kapital der Versicherung verfügen (vgl B 14/11b AS 63/06 R). Er muss sich insoweit auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Lebensversicherung zu beleihen und seinen Lebensunterhalt bis zum Ausgang des Verfahrens von den Darlehensbeträgen zu bestreiten. Die Beleihung einer Versicherung stellt eine Form der Verwertung dar (Radüge in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 40). Sie mindert den Rückkaufswert und kann dementsprechend zu einem Unterschreiten der Vermögensfreibetragsgrenze und damit zur Hilfebedürftigkeit führen.
Bereits aus diesem Grunde greift auch sein weiterer Vortrag nicht durch, eine Teilkündigung der Lebensversicherung sei vertraglich ausgeschlossen, der im Übrigen erstmals im Revisionsverfahren und damit verspätet dargebracht worden ist.
Der durch § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II statuierte Zwang, die Verwertung der Lebensversicherung bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuschließen bzw nicht zu verwerten, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Eigentumsverletzung wird dadurch nicht begründet. Art 14 Abs 1 GG schützt nicht das Vermögen als solches, sondern setzt Beeinträchtigungen im Sinne einer Entziehung der Eigentumsposition oder einer rechtlichen Beschränkung der Nutzung, Verfügung oder Verwertung voraus. Eine direkte Beeinträchtigung durch die Verknüpfung des Vermögensschutzes in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II mit dem Verwertungsausschluss nach § 165 VVG ist - bezogen auf die Lebensversicherungen - jedenfalls zu verneinen. Der Verwertungsausschluss des § 165 VVG unterliegt einer privatrechtlichen Vereinbarung. Der Kläger ist nicht gezwungen, die Verwertung auszuschließen. Er kann die Lebensversicherung jederzeit nutzen oder sie verwerten, allerdings muss er sie sich dann oberhalb der Grenzen der Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II als bedarfsdeckendes Vermögen zurechnen lassen und erhält, solange die Freibetragsgrenzen durch dieses Vermögen überschritten werden, keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wie bereits der 7. Senat des BSG zur Alhi entschieden hat, kann die Nichtgewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung jedoch nicht alleine wegen des damit automatisch verbundenen Zwangs zur Verwertung von Eigentum und Vermögen dem Schutzbereich des Art 14 GG unterstellt werden. Ob ein Eingriff in das Eigentum vorliegt, beurteilt sich dann nur nach der Rechtsposition, die sich aus dem öffentlichrechtlichen Anspruch - hier dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ergibt (vgl B 7a/7 AL 34/04 R).
Zwar können auch indirekte Einwirkungen auf die Nutzung, Verfügung und Verwertung von Eigentumspositionen von Art 14 Abs 1 GG erfasst werden (vgl nur Wendt in Sachs, GG, 4. Aufl 2007, Art 14 RdNr 52 f mwN). Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger werde indirekt gezwungen, einen Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II zu vereinbaren, um sein Vermögen zu schützen und einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu realisieren, so ist ein solcher Eingriff gleichwohl iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG unbedenklich.
Regelungen, die zu Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Positionen führen, sind zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 RdNr 41). Ziel des § 12 Abs 2 SGB II ist es, Vermögen vor der Verwertung zur Sicherung des Lebensunterhalts zu schützen, allerdings vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen des SGB II. Dem Hilfebedürftigen soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben und andererseits soll er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, unabhängig von Grundsicherungsleistungen, bestreiten (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 7). Da die Leistungen nach dem SGB II in der Regel nur für eine vorübergehende Zeit gewährt werden sollen, schützt § 12 SGB II vor einem wirtschaftlichen Ausverkauf der erarbeiteten Vermögenswerte. Dieses gilt insbesondere für die Alterssicherung.
§ 12 SGB II ist getragen von dem Gedanken, dass neben oder statt der gesetzlichen Alterssicherung aufgebaute Vorsorge erhalten bleiben soll, trotz vorübergehender Arbeitslosigkeit verbunden mit Hilfebedürftigkeit. Vor diesem Hintergrund ist der mit dem Versicherer vertraglich zu vereinbarende Verwertungsausschluss bis zum Eintritt in den Ruhestand auch geeignet und erforderlich, den Erhalt zu gewährleisten. Zum einen kann das geschützte Vermögen dadurch nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Zum anderen wird es geschützt, denn grundsätzlich ist Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenzen zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Der damit verbundene Eingriff in der Gestalt der Bindung des Vermögens für einen gewissen Zeitraum ist auch angemessen. Der Hilfebedürftige geht des Vermögens nicht verlustig, sondern es wird bis zum Eintritt in den Ruhestand gebunden und steht ihm dann entsprechend dem Ziel des § 12 SGB II im Alter zur Verfügung.
Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art 2 Abs 1 GG gewährleisteten Grundrechts der freien Persönlichkeit sowie der durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit aus. Nach der Rechtsprechung des BVerfG fällt unter dem Schutzbereich dieses Grundrechts die Freiheit, innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt. Verfassungsmäßige Ordnung iS des Art 2 Abs 1 GG ist die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl nur - BVerfGE 6, 32, 36 ff). Das SGB II stellt ein diesem Gesetzesvorbehalt entsprechendes und den Eingriff rechtfertigendes Gesetz dar. Die Freiheit des Hilfebedürftigen ist zusätzlich durch das gegenläufige Interesse der Steuerzahler, nicht in Anspruch genommen zu werden solange der Hilfebedürftige noch über eigenes Vermögen verfügt, begrenzt.
(6) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen, Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl B 7a AL 34/06 R RdNr 13 mwN). Nach der Rechtsprechung des 11b. Senats des B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4) - der sich der erkennende Senat anschließt - richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom <Alg II-V>) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 87). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff; auch Behrend in jurisPK-SGB II, 2005, § 12 RdNr 52). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749 S 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II darzustellen. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte ausgeschlossen. Eine Privilegierung der Lebensversicherung des Klägers kommt auch im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt ist (vgl oben unter 4). Insoweit und im Hinblick auf die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 12 Abs 3 Nr 3 SGB II gilt hier nichts anderes als für das dort geschützte Vermögen. Von daher ist es erforderlich, dass der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (vgl nur B 11a/11 AL 51/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr 2; Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr 39; Spellbrink ZfS 2000, 193, 201 ff). Das LSG hat insoweit festgestellt, dass die Lebensversicherung als Vorsorge für das Alter bestimmt war. Allerdings weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die vorzeitige Verwertung der Lebensversicherung allein keine besondere Härte darstellt. Weitere besondere Umstände iS der vorgehenden Ausführungen hat es nicht festgestellt. Dieses hat der Kläger auch nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. So war der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II erst 53 Jahre alt, stand also noch nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und war noch nicht ohne Chance auf weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit. Soweit der Kläger in seinem Revisionsvorbringen auf Lücken im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitslosigkeit hinweist, macht er keine atypische Erwerbsbiographie geltend. Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen. Die ebenfalls vom Kläger erwähnte Schwerbehinderung wird von ihm nicht in einen Zusammenhang mit Lücken im Aufbau der Rentenanwartschaften gestellt.
Der Verlust des Berufsunfähigkeitsschutzes bei Verwertung der Lebensversicherung stellt keinen eine besondere Härte begründenden Umstand dar. Ob ein solcher mitversichert ist, ist nach der zutreffenden Ansicht des LSG im SGB II kein vermögensrelevanter Gesichtspunkt. Das Risiko der gesundheitsbedingten Erwerbsminderung wird grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt.
(7) Die Verwertung der Lebensversicherung ist für den Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II. Zwar fehlt es an hinreichenden Feststellungen des LSG zum Substanz- und Verkehrswert der Lebensversicherung des Klägers. Aus den vom LSG benannten Daten kann jedoch mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Entscheidungszeitpunkt das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erfüllt war.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom (B 14/7b AS 66/06 R) ausgeführt hat, war der Ausnahmetatbestand der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf des SGB II vom in § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II enthalten (BT-Drucks 15/1516 S 12). In den Gesetzesmaterialien ist zur Begründung ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Vermögen - anders als die Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II - in § 12 SGB II im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Alhi geregelt werden soll (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 12; vgl bereits oben unter 1). Dort waren nach § 1 Abs 3 Nr 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) (vom , BGBl I 3734) als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Die Anknüpfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II an das Recht der Alhi bedeutet zugleich, dass zu dessen Inhaltsbestimmung nicht auf das bisherige Sozialhilferecht zurückgegriffen werden kann. Weder in § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) noch in § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) war oder ist ein Tatbestand enthalten, der § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 bzw § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II entspricht. Das Sozialhilferecht kannte und kennt ein Verwertungsverbot bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nicht. Zur Bestimmung des Begriffs der Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II kann daher auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zurückgegriffen werden, die ausschließlich zu dem Begriff der "Härte" ergangen ist (vgl jetzt § 90 Abs 3 SGB XII bzw früher § 88 Abs 3 BSHG; vgl beispielsweise BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff). Im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II ist die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstandes ausschließlich nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dies folgt bereits aus der Notwendigkeit einer Abgrenzung dieses Tatbestandsmerkmals zur besonderen Härte iS der 2. Alternative des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG zur Alhi dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (, DBlR 3785a, § 137 AFG; , DBlR 4750a, AFG/137). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (zum Recht der Alhi vgl Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 84). Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, kann hier dahin stehen. Der 11b. Senat des (B 11b AS 17/06 R, RdNr 24 am Ende) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der erkennende Senat hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II mit einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw der Rentenzahlung verbunden ist. Ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II liegt, wurde als zweifelhaft angesehen.
Im vorliegenden Fall hat das LSG die Höhe der eingezahlten Beiträge zwar im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2004 nicht festgestellt. Im August 2005 waren allerdings 24.497,66 € an Beiträgen vom Kläger eingezahlt und der Rückkaufswert betrug 26.043,40 €. Für Mai 2004 wurde der Rückkaufswert mit 23.041 € angegeben. Inwieweit es nach dem Sinn und Zweck des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II geboten ist, bei der Bestimmung des Substanzwertes nicht bzw nicht nur auf die eingezahlten Beträge (Anschaffungskosten) abzustellen, sondern auf das bereits erreichte Garantiekapital nebst gesicherter Überschussbeteiligung, kann hier offen bleiben.
Die Verwertung der Lebensversicherung des Klägers ist nämlich nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen in jedem Fall nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung lag schon im Mai 2004 mit 23.041 € nur 5,95 % unter den eingezahlten Beträgen, welche erst im August 2005 24.497,66 € betrugen. Im August 2005 lag der Rückkaufswert mit 26.043,40 € schon darüber. Berücksichtigt man die vom Kläger behauptete Überschussbeteiligung in Höhe von 12.253 € nebst Garantiekapital in Höhe von 17.166 €, ergibt dies kein anderes Ergebnis. Bei einem Rückkaufswert in Höhe von 26.043,40 € zum läge der Verkaufsverlust bei 11,48 %, was nach den vorhergehenden Ausführungen als noch wirtschaftlich gelten muss.
(8) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das LSG seine Prüfung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf das Kapitalvermögen des Klägers beschränkt und die Schulden bei seiner Mutter in Höhe von 10.000 € sowie den Kontosaldo Ende Dezember 2004 in Höhe von circa 3.062,67 € außer Betracht gelassen hat. Den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks 15/1516 S 46, 53 <zu § 12>) kann in diesem Zusammenhang auf die zur Alhi entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann.
Anhaltspunkte dafür, dass die Schulden des Klägers bei seiner Mutter bzw gegenüber der Bank bei wirtschaftlicher Betrachtung mit seinem Kapital in Form der Lebensversicherung in Verbindung stehen, sind nicht ersichtlich.
(9) Soweit der Kläger geltend macht, er sei in seinem Vertrauen auf den Werterhalt seiner Lebensversicherung zu schützen, ist nicht zu erkennen, worauf er dieses Vertrauen gründet. Selbst wenn man in § 12 SGB II eine rückwirkende Norm sehen wollte, sind die Grenzen des verfassungsrechtlich begründeten Vertrauensschutzes dort zu ziehen, wo sich eine Änderung der Rechtslage nicht ergeben hat. So liegt der Fall hier. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage steht § 12 SGB II mit dem Schutz des Vermögens, insbesondere des Altersvorsorgevermögens nicht hinter § 1 AlhiV 2002 vom (gültig vom bis - BGBl I 4607) zurück. Im Gegenteil, § 12 SGB II bietet neben dem zusätzlichen Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen mit seinem Abs 2 Nr 3 (Verwertungsausschluss) und Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II (besondere Härte) einen über § 1 AlhiV hinausgehenden Verwertungsausschluss. Auch mit der zuvor dargelegten Rechtsprechung greift der Senat auf die Grundlagen des Arbeitslosenhilferechts zurück, insbesondere soweit es die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung angeht (s unter Ziff 7). Da der Kläger in Form seiner Lebensversicherung über verwertbares Vermögen verfügt und hierdurch (zB durch eine Beleihung) sein aktueller Lebensunterhalt gesichert ist, stehen ihm existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstelle(n):
HAAAC-90027