WpÜG § 11a

Abschnitt 3: Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

§ 11a Europäischer Pass [1]

Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.

Fundstelle(n):
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KAAAC-89888

1Anm. d. Red.: § 11a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1426) mit Wirkung v. .