Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft
Leitsatz
Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, soweit der Empfänger durch die Zuwendung bereichert
ist. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bedarf ein Vertrag der behördlichen
Genehmigung, wirkt diese gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Im Falle der Abtretung
eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist dies auch hinsichtlich der Ausführung der Zuwendung anzunehmen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wird das Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt, wenn der
gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen
ist. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sieht vor, dass Anteile an Kapitalgesellschaften, welche nicht unter Absatz 1 der Vorschrift
fallen, mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Lässt sich der gemeine Wert dabei nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger
als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu
schätzen .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 91 Nr. 2 DStZ 2009 S. 225 Nr. 7 EFG 2009 S. 602 Nr. 8 LAAAC-89879
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