Die Erschließungskosten eines von der Gemeinde - als ursprünglicher Eigentümerin - selbst erschlossenen Grundstücks gehören
nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn das betreffende Grundstück von der Gemeinde an den Ersterwerber
verkauft wird und die auf die Erschließungsanlagen entfallenden Beträge gegen den Ersterwerber aus Vereinfachungsgründen nicht
in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Akt festgesetzt werden, sondern - betragsmäßig nachvollziehbar - neben dem Kaufpreis
in die zivilrechtliche Vereinbarung mit einfließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAC-89869
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