Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Erstellung der laufenden Buchführung keine praktische Tätigkeit i.S. von § 36 Abs. 3 StBerG
Leitsatz
Weisen die dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung zum Nachweis der Art und des Umfangs der praktischen Tätigkeit
beigefügten Arbeitgeberbescheinigungen bei einer Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden hohe Anteile an Tätigkeiten auf
(hier: 67, 45 bzw. 37 %), die nicht den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Erstellung laufender Buchhaltung,
Kontierung von Belegen, Erstellung von Lohnsteueranmeldungen, allgemeine Büroorganisation), wird die gem. § 36 Abs. 3 StBerG
geforderte praktische Tätigkeit von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern nicht nachgewiesen. Eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nicht erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAC-89860
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