Gewährung von Kindergeld nach deutsch-jugoslawischem Sozialabkommen auch während einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld
Leitsatz
Geht ein Schriftstück auf dem Postwege verloren und wird deshalb eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, liegt ein die
Wiedereinsetzung begründender Sachverhalt vor.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er über einen der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG
im Einzelnen aufgeführten Aufenthaltstitel verfügt. Für einen bloß geduldeten Ausländer besteht kein Kindergeldanspruch nach
dem EStG.
Ein Kindergeldanspruch kann sich aber nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen ergeben. Danach kann Kindergeld auch
während einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld bewilligt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 997 Nr. 16 EFG 2008 S. 1215 Nr. 15 FAAAC-89855
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