1.) Grundlage für das Behaltendürfen des ausgezahlten Kindergeldes ist ein entsprechender Kindergeldfeststetzungsbescheid.
Wird dieser aufgehoben, weil der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann das Kindergeld auch
bei materiell-rechtlich unstreitiger Berechtigung von der Familienkasse zurückgefordert werden (ggfs. abweichend vom , BStBl. II 1997, 112, 114).
2.) Den Steuerpflichtiger trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der fortdauernden Ausbildung eines
Kindes, wenn er trotz Aufforderung und Erinnerung durch die Familienkasse Unterlagen nicht vorlegt, die erforderlich sind,
um der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggfs. für welchen Zeitraum Kindergeld festzusetzen ist.
3.) Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach
§ 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2008 S. 2002 Nr. 37 EFG 2008 S. 1179 Nr. 15 KAAAC-89849
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