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Nachweisanforderungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht gewährt werden, wenn die Zahlung an den Auftragnehmer nicht entsprechend dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zahlungsweg auf dessen Konto, sondern gegen Quittung in bar erfolgt. Die Möglichkeit der Vermeidung von „schwarz” vereinnahmten Beträgen durch Ausstellung einer Barquittung genügt nicht den in § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG 2002 typisierend festgelegten Nachweisvoraussetzungen. Die Beschränkung auf unbare Zahlungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.