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Verbandsrecht | Erneute Beitragsveranlagung durch die IHK nach Änderung des Gewerbesteuermessbescheids
Die Industrie- und Handelskammer ist nicht dazu berechtigt, die Beitragsveranlagung eines Kammermitglieds nach entsprechender Änderung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt in vollem Umfang erneut wieder aufzurollen. Dies kann allenfalls insoweit geschehen, wie es zur Anpassung des (bestandskräftigen) Beitragsbescheids an den geänderten Steuermessbescheid geboten ist (VGH Mannheim, Beschluss v. - 6 S 2368/06, GewArch 2008 S. 211).