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Umsatzsteuer | Leistungsaustausch zwischen einem Vereinsvorstand und dem Verein
Das NWB EAAAC-89504 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar. (2) Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor. – Anmerkung: Der Kläger war als Präsident des Vorstands eines Industrieverbands nicht weisungsgebunden und deshalb selbständig. Nach Aufgabe der sog. Organwalter-Rechtsprechung war der ihm vergütete Aufwandsersatz deshalb Entgelt für seine steuerbaren Leistungen. Wegen des Umfangs (2 000 Stunden jährlich) und Zuschnitts der Tätigkeit sowie der Höhe seines Aufwandsersatzes (9 000 DM bzw. 15 000 DM monatlich zuzüglich Reisekosten pp.) ...