Geschäftsführungsleistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein; keine ehrenamtliche Tätigkeit bei eigennützigem Erwerbsstreben
Leitsatz
1. Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar.
2. Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor.
Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1999 § 4 Nr. 26 Buchst. bRichtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1AO § 176
Instanzenzug: (EFG 2006, 1020) (Verfahrensverlauf),
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Präsident des Vorstands eines in der Rechtsform eines Vereins geführten Industrieverbandes, dem im Streitjahr 1999 zahlreiche Betriebe angehörten. Nach § 15 der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Vereinssatzung war der Kläger nicht einzelvertretungsbefugt, sondern konnte den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Präsidenten oder zusammen mit den Vizepräsidenten nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstands gehörte insbesondere die Leitung des Verbandes, das Aufstellen der Tagesordnung für Mitgliederversammlungen und die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Verein unterhielt eine Geschäftsstelle, die von zwei Hauptgeschäftsführern geleitet wurde. Den Hauptgeschäftsführern oblag die Erledigung der laufenden Geschäfte. Sie waren als besondere Vertreter nach § 30 BGB tätig.
Für den Verein arbeitete der Kläger mindestens 40 Stunden in der Woche und ca. 2 000 Stunden jährlich.
Der Kläger nahm an Beirats- und Aufsichtsratssitzungen sowie an Verbandsveranstaltungen teil, die er auch leitete. Er referierte auf Empfängen, Mitgliederversammlungen, Branchentreffen und Diskussionsveranstaltungen. Weiter vereinbarte er selbständig Termine mit Repräsentanten der Wirtschaft, Vertretern kooperierender Verbände und Politikern. Die letzte Entscheidung über seine Teilnahme an derartigen Terminen oblag dem Kläger. Für den Kläger bestand keine Präsenzpflicht. Der Umfang seiner Tätigkeit wurde durch den Verein weder zeitlich erfasst noch überwacht. Der Kläger hatte seinen Urlaub von ca. sechs Wochen jährlich nicht mit dem Verein abzusprechen. Er war auch im Urlaub für den Verein erreichbar.
Dem Kläger stand in der Geschäftsstelle des Vereins ein Büro zur Verfügung. Darüber hinaus unterhielt er auf eigene Kosten ein selbst eingerichtetes Büro an seinem Wohnort, über das er sich mit der Geschäftsstelle des Vereins und mit der für ihn in der Geschäftsstelle tätigen Sekretärin abstimmte.
Nach der Vereinssatzung waren die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig. Auslagen waren ihnen zu erstatten. Nach einer 1996 zwischen dem Kläger und dem Verein abgeschlossenen und Mitte 1999 geänderten Vereinbarung stand dem Kläger eine Aufwandsentschädigung zu, die sich im ersten Halbjahr 1999 auf monatlich 9 000 DM und im zweiten Halbjahr 1999 auf monatlich 15 000 DM belief. Reisekosten wurden mit einer Tagespauschale von 200 DM unabhängig von der Reisedauer erstattet. Der Verein übernahm weiter die Flugkosten und 80 % der Telefonkosten. Darüber hinaus wurden Reisekosten der den Kläger bei Vereinsterminen begleitenden Ehefrau in steuerlich anzuerkennender Höhe ersetzt. Für die Nutzung des privaten PKW im Vereinsinteresse erstattete der Verein aufgrund einer unterstellten Fahrzeugnutzung von 20 000 km pauschal 40 000 DM. Die Dienstfahrten für den Verein beliefen sich im Streitjahr auf ca. 16 000 km. Die Zahlungen des Vereins aufgrund dieser Vereinbarung betrugen lt. Gewinnermittlung des Klägers im Streitjahr 183 556,48 DM. Die Tätigkeit des Klägers wurde nicht als lohnsteuer- oder sozialabgabenpflichtig behandelt.
Mit seiner am beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus Leistungen, die mit seiner Tätigkeit für den Verein nicht zusammenhingen. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Verein erfasste er nicht. Demgegenüber vertrat das FA im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Kläger auch im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe, so dass sich aufgrund des Änderungsbescheids vom eine Umsatzsteuernachforderung ergab.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG stützte die Klageabweisung darauf, dass der Kläger gegenüber dem Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Der Kläger sei selbständig tätig gewesen, da er unternehmerische Initiative entfaltet und unternehmerisches Risiko getragen habe. Der Kläger habe über Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit nach eigenem Ermessen entscheiden können. Für den Kläger habe weder eine Präsenzpflicht noch eine Mindestarbeitsverpflichtung bestanden. Das Unternehmerrisiko ergebe sich daraus, dass der Kläger eigenes Kapital eingesetzt habe. Er habe die Kosten der für ihn beim Verein angestellten Sekretärin zur Hälfte getragen. Die Höhe der von ihm zu tragenden Aufwendungen habe auch nicht unerheblich geschwankt.
Es komme nicht darauf an, ob der Kläger als Organ des Vereins tätig geworden sei. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die frühere Organwalter-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch im Streitfall anwendbar sei. Dies könne aber dahingestellt bleiben, da der BFH diese Rechtsprechung aufgegeben habe. Es handele sich auch nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die nach § 4 Nr. 26 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) umsatzsteuerfrei sei. Die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit scheide sowohl nach Art als auch nach dem Umfang der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit aus. Es liege eine hauptberufliche Tätigkeit vor, bei der auch die Höhe der Vergütung gegen die Ausübung eines Ehrenamtes spreche. Schließlich sei im Hinblick auf die Aufgabe der Organwalter-Rechtsprechung durch den BFH auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, da der angefochtene Änderungsbescheid auf einer Betriebsprüfung beruhe, die vor der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossen worden sei.
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1020 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Seine Leistungen an den Verein seien aufgrund seiner Organstellung nach den BFH-Urteilen vom V R 4/77 (BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156) und vom X R 57/81 (BFH/NV 1989, 262) nicht steuerbar. Er sei ausschließlich in einer Organfunktion zur kompetenzmäßigen Wahrnehmung der Vereinsaufgaben tätig geworden. Es habe keine gesonderte schuldrechtliche Tätigkeitsvereinbarung bestanden. Die zwischen ihm und dem Verein geschlossene Vereinbarung habe nur die Erstattung von Kosten und Auslagen vorgesehen. Es komme nicht darauf an, wie Geschäftsführungsaufgaben bei einer GmbH umsatzsteuerrechtlich zu würdigen seien, da Vereine anders als eine GmbH keine gewerblichen Zwecke verfolgten. Aufgabe des Vereinsvorstands sei die Erreichung der satzungsmäßigen Vereinszwecke, nicht eine Gewinnerzielung. Die Satzung des Vereins sehe ausdrücklich eine ehrenamtliche Tätigkeit vor. Der angefochtene Bescheid verstoße zumindest gegen § 176 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. Abschn. 1 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) und § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Finanzbehördliche Übergangsregelungen seien auch von den Steuergerichten zu beachten. Schließlich seien seine Leistungen zumindest nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. Entgegen der Gesamtabwägung des FG sei der Umfang der durch ihn ausgeübten Tätigkeit kein Indiz für eine hauptberufliche Tätigkeit, da insoweit auch Größe und Bedeutung des Vereins zu berücksichtigen seien. Er sei in herausgehobener Position tätig gewesen. Nur seine persönlichen Vermögensverhältnisse hätten es ihm ermöglicht, auf ein angemessenes Gehalt für seine Tätigkeit zu verzichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG und den angefochtenen Änderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger sei nach dem Gesamtbild der vom FG gewürdigten Verhältnisse selbständig tätig gewesen. Er habe keine Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrgenommen. Es handele sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren, da es nicht zwischen Erstbescheid und Änderungsbescheid zu einer Verschärfung der Rechtsprechung gekommen sei.
II.
Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Leistungen des Klägers gegenüber dem Verein sind steuerbar und steuerpflichtig. Der angefochtene Bescheid verstößt auch nicht gegen § 176 AO.
1. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH liegt eine entgeltliche Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist und gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegt, dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. zuletzt , BFH/NV 2008, 1072, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).
a) Entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sind auch dann steuerbar, wenn es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt.
aa) Seine frühere Rechtsprechung, nach der das Handeln als Organ einer Personengesellschaft nicht Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches sein konnte (, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622), hat der (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36) aufgegeben.
Die Aufgabe der Organwalter-Rechtsprechung ist über die in dem BFH-Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 bereits entschiedene Fallgestaltung bei Personengesellschaften hinaus im Hinblick auf die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer (vgl. z.B. , nicht veröffentlicht) allgemein zu beachten. So steht nach dem (BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730) die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers der Steuerbarkeit der durch den Geschäftsführer gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht entgegen. Diesem Urteil kommt gegenüber dem BFH-Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 insoweit eine eigenständige Bedeutung zu, als der BFH die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsführungsleistungen bei Kapitalgesellschaften zuvor nicht auf die Eigenschaft des GmbH-Geschäftsführers als Organ der GmbH, sondern auf dessen Unselbständigkeit gestützt hatte.
bb) Aufgrund der Rechtsprechungsänderung zu den Organleistungen kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 zur Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung berufen. Denn dieses Urteil stützt sich in seiner Begründung ausschließlich auf das BFH-Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622. Nachdem der BFH diese Rechtsprechung in seinem Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 ausdrücklich aufgegeben hat, erstreckt sich diese Änderung der Rechtsprechung auch auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung. Darüber hinaus erfasst die Rechtsprechungsänderung in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 auch die weitere BFH-Rechtsprechung, soweit sich aus dieser die Nichtsteuerbarkeit von Organleistungen ergab. Dies gilt insbesondere für die Leistungen des Vereinvorstands (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 262).
b) Im Streitfall erbrachte der Kläger Leistungen gegenüber dem Verein, die durch die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale vergütet wurden. Das Rechtsverhältnis, das den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt herstellt, beruht ebenso wie bei einem GmbH-Geschäftsführer (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730) auf dem neben der Organbestellung abgeschlossenen Vertragsverhältnis. Dieses ergibt sich aus der Vereinbarung über die Aufwandsentschädigung und den weiteren zwischen dem Kläger und dem Verein getroffenen Vereinbarungen über die Ausübung der Vorstandstätigkeit. Dabei kann es sich auch um mündliche Abreden handeln, da ein steuerbarer Leistungsaustausch nicht das Vorliegen schriftlicher Vereinbarungen voraussetzt.
Im Übrigen kann entgegen der Auffassung des Klägers gegen die Steuerbarkeit nicht angeführt werden, dass es sich bei der ihm gewährten Vergütung um einen bloßen „Auslagen- und Kostenersatz” handelt. Denn selbst wenn dies zuträfe, würde der bloße Aufwendungsersatz nach ständiger Rechtsprechung ausreichen, um das Vorliegen eines Entgelts zu begründen (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 858; vom V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205; in BFH/NV 2008, 1072).
2. Der Kläger war als Unternehmer auch selbständig tätig.
a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG handeln natürliche Personen nicht selbständig, wenn sie in einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Dementsprechend sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander abzuwägen (vgl. z.B. , BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt es für die Beurteilung der Selbständigkeit von Geschäftsführungsorganen nicht darauf an, ob die natürliche Person berechtigt ist, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730). Entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Weisungsgebunden- oder Weisungsfreiheit. So sind z.B. die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG selbständig tätig, da sie keinen Weisungen unterliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. , BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810; vom V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; vom XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255). Ebenso handeln die Mitglieder des Beirats einer KG (Senatsurteil vom XI R 74/93, BFHE 176, 75, BStBl II 1995, 150) sowie Mitglieder einer an Weisungen nicht gebundenen Kommission (BFH-Urteil in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597) selbständig.
Dies entspricht auch der Beurteilung nach Gemeinschaftsrecht. So können nach dem zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ergangenem —van der Steen— (BFH/NV 2008, Beilage 1, 48, Randnr. 21 ff.) auch Geschäftsführungsleistungen selbständig erbracht werden.
b) Im Streitfall ergibt sich die Selbständigkeit der durch den Kläger gegenüber dem Verein ausgeübten Tätigkeit bereits daraus, dass er seine Tätigkeit als Mitglied und Präsident des Vereinsvorstands weitgehend weisungsfrei ausübte. Ob und in welchem Umfang der Kläger darüber hinaus ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte, spielt daher keine Rolle. Ebenso wie bei einem Aufsichtsratsmitglied kommt es in diesem Fall für die Begründung der Unternehmereigenschaft entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf den Einsatz eigenen Kapitals oder eine schwankende Höhe der Einnahmen oder Ausgaben an. Gegen die Selbständigkeit der durch den Kläger ausgeübten Tätigkeit spricht auch nicht das EuGH-Urteil in BFH/NV 2008, Beilage 1, 48 (van der Steen). Denn die in diesem Verfahren angenommene Unselbständigkeit der Geschäftsführungstätigkeit beruhte maßgeblich darauf, dass für den Geschäftsführer —anders als im Streitfall— Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden waren (EuGH-Urteil in BFH/NV 2008, Beilage 1, 48, Randnr. 22).
3. Die Entscheidung des FG, dass die Leistungen des Klägers nicht nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG als ehrenamtliche Tätigkeit, die nur durch Auslagenersatz und angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis vergütet wird, steuerfrei sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören die Tätigkeiten, die in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannt werden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen (, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384, und vom XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773). Nach dem materiellen Begriffsinhalt kommt es insbesondere auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an (Senatsurteil in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).
b) Danach war der Kläger im Streitfall nicht ehrenamtlich tätig. Seine Tätigkeit wird weder in einem Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet noch entspricht es dem allgemeinen Sprachgebrauch, eine dem Umfang nach hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlich zu bezeichnen. Im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit und die Höhe der durch den Verein gezahlten Vergütung ist von einem eigennützigen Erwerbsstreben auszugehen, so dass die Tätigkeit des Klägers auch nicht dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entspricht.
Ob der Kläger im Rahmen einer anderen Tätigkeit eine weit höhere Vergütung hätte erzielen können ist unerheblich. Das Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens entfällt nicht dadurch, dass für die Ausübung anderer Tätigkeiten möglicherweise höhere Vergütungen zu erzielen gewesen wären. Schließlich spricht auch die im Urlaubsfall unverändert fortgezahlte Aufwandsentschädigung gegen das Vorliegen einer Entschädigung für Zeitversäumnis.
4. Der Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1999 steht auch nicht § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 176 Abs. 2 AO entgegen.
a) Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewendet worden ist. Die Vorschrift setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung voraus, dass ein im Wesentlichen gleichgelagerter Fall anders entschieden wird als bisher (, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; vom I R 61/91, BFHE 170, 257, BStBl II 1993, 459; vom X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690; vom I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; vom X R 58/93, BFH/NV 1998, 314).
b) Im Hinblick auf die durch den Kläger als Vorstandsmitglied erbrachten Leistungen liegt keine geänderte Beurteilung durch die BFH-Rechtsprechung vor. Die sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 ergebende Nichtsteuerbarkeit der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung nach der sog. Organwalter-Rechtsprechung galt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 —jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156—) im Falle eines mehrgliedrigen Organs nicht für die Tätigkeit des einzelnen Organmitglieds, sondern nur für das Organ in seiner Gesamtheit. Dementsprechend ist nicht das Mitglied des Aufsichtsrats, sondern der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, nicht das Vorstandsmitglied eines Vereins, sondern der Vereinsvorstand in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Kommissionsmitglied, sondern die Kommission in ihrer Gesamtheit Träger der organschaftlichen Befugnisse (BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42 zum Aufsichtrat; in BFH/NV 1989, 262 zum Vereinsvorstand, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zur Kommission). Diese nur eingeschränkte Geltung der Organwalter-Theorie ist auch bei der Anwendung von § 176 AO zu berücksichtigen, da es für den nach dieser Vorschrift zu gewährenden Vertrauensschutz allein auf die sich nach der früheren Rechtsprechung ergebende Rechtslage ankommt, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, ob sich der erkennende Senat dieser früheren Rechtsprechung angeschlossen hätte.
Danach war im Streitfall der Kläger nicht als Organ im Sinne der früheren Rechtsprechung tätig. Denn nach § 15 der vom FG in Bezug genommenen Vereinssatzung war er nicht einzelvertretungsbefugt, sondern konnte den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Präsidenten oder zusammen mit den Vizepräsidenten nach § 26 BGB vertreten.
c) Es ist auch kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO zu gewähren. Soweit der Kläger auf die Wiedergabe des BFH-Urteils in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 durch Abschn. 1 Abs. 8 UStR hinweist, kommt dem keine weitergehende Bedeutung als der Fortführung dieser Rechtsprechung durch die BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BStBl 2008 II Seite 912
BFH/NV 2008 S. 1777 Nr. 10
BFH/PR 2008 S. 472 Nr. 11
BStBl II 2008 S. 912 Nr. 19
DB 2008 S. 2117 Nr. 39
DStRE 2008 S. 1276 Nr. 20
GStB 2008 S. 43 Nr. 11
HFR 2008 S. 1265 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2008 S. 3464
SJ 2008 S. 7 Nr. 23
StB 2008 S. 352 Nr. 10
StBW 2008 S. 4 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2008 S. 770
UR 2008 S. 745 Nr. 19
UStB 2008 S. 275 Nr. 10
UVR 2008 S. 326 Nr. 11
EAAAC-89504