BGH Beschluss v. - VI ZR 147/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Gießen, 4 O 352/00 vom OLG Frankfurt/Main, 10 U 219/00 vom

Gründe

1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZR 438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, jeweils m.w.N.).

2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall weitgehend Gebrauch gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus der Kurzbegründung des Beschlusses vom , dass der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen, wonach das Berufungsurteil später als fünf Monate nach seiner Verkündung abgesetzt worden sei, berücksichtigt, aber nicht für (zulassungs-)erheblich erachtet hat.

Fundstelle(n):
JAAAC-89456

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein