BGH Urteil v. - IX ZR 118/07

Leitsatz

[1] a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Vermögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen.

b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teilweise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus anderen Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jedenfalls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.

Gesetze: InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1

Instanzenzug: AG Würzburg, 30 C 2523/05 vom LG Würzburg, 42 S 740/06 vom

Tatbestand

Die Klägerin bezieht eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA; fortan: Rentenversicherung), Leistungen der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (fortan: LSV) sowie Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung. Für sich genommen liegen die Bezüge jeweils unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO. Die Witwenrente wird der Klägerin nicht in voller Höhe ausgezahlt. Ein Teilbetrag wird von der Rentenversicherung mit Ermächtigung der AOK Ost-Westfalen-Lippe (fortan: AOK) mit Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der AOK verrechnet (vgl. § 52 SGB I).

Am trat die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Insolvenzverfahren ihre pfändbaren Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Das Insolvenzverfahren wurde am eröffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestimmte den Beklagten zum Treuhänder. Durch Beschluss vom hob es das Insolvenzverfahren auf und ordnete an, dass der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt werde, wenn sie für die Zeit von fünf Jahren ab dem ihre Obliegenheiten erfülle und Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht würden.

Der Beklagte vereinnahmte die Zahlungen der LSV; die übrigen Einkünfte flossen an die Klägerin. Die Summe der um den Verrechnungsbetrag gekürzten Witwenrente und des Arbeitslohns lag durchgängig unterhalb der Pfändungsgrenze. In der Zeit von Oktober 2003 bis März 2005 belief sich die Differenz auf insgesamt 1.549,22 €.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten persönlich die Zahlung des Differenzbetrages sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die monatliche Differenz zwischen dem pfandfreien Betrag und der Summe ihrer tatsächlichen Einkünfte ab dem auszuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Gründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe seine Pflichten als Treuhänder schuldhaft verletzt und hafte der Klägerin aus § 280 BGB auf Schadensersatz. Er habe bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze die Klägerin nicht so stellen dürfen, als habe sie die Witwenrente in voller Höhe erhalten. Die Verrechnung gemäß § 52 SGB I sei von ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin angreifbar gewesen, weil sie von § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht gedeckt gewesen sei. Die insolvenzrechtlich unzulässige Vorwegbefriedigung eines Insolvenzgläubigers durch Verrechnung könne jedoch nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners gehen, weil mit ihr "faktisch" die Pfändungsfreigrenze unterlaufen werde. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder habe vielmehr darauf zu achten, dass sämtliche Vermögenspositionen, die dem Schuldner zuständen, den Schuldner oder den Verwalter oder Treuhänder tatsächlich auch erreichten. Bei Zahlungsverzug oder Minderleistung müsse der Treuhänder auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinwirken. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, weil er nach der Verfahrenseröffnung keine Schritte unternommen habe, um die Verrechnungspraxis der AOK zu beenden. Das schuldhafte Unterlassen beziehe sich auch auf pfändbare Ansprüche der Klägerin und mithin auf den Gegenstand der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO. Aus der Summe der festgestellten, tatsächlich gegebenen Einkünfte ergebe sich nach Abzug der Pfändungsfreigrenze der Betrag, der den Gläubigern jeweils zur Verfügung zu stellen sei. Bei ordnungsgemäßer Tätigkeit des Beklagten wäre die Verrechnung unterblieben.

II.

Diese Ausführungen tragen die Verurteilung des persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten nicht.

1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenverstoß, einerseits gegen die Vorwegbefriedigung der AOK im Wege der Verrechnung durch die von der Krankenkasse hierzu ermächtigte Rentenversicherung nicht vorgegangen zu sein, andererseits aber die Bezüge der Klägerin nicht aus Mitteln der LSV aufgefüllt zu haben, betrifft zunächst den Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens ab Oktober 2003. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch zum Verwalter über das Vermögen der Klägerin bestellt. Nach dem insoweit unmittelbar einschlägigen § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO war er allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzte, die ihm nach der Insolvenzordnung oblagen.

a) Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen.

aa) Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haftung nach § 60 InsO kann nur dann begründet sein, wenn diesem Dritten gegenüber besondere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der anderen Pflichten gefährdet wird (, ZIP 2007, 539 f Rn. 7; v. - IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608 f Rn. 12).

bb) Der Schuldner ist Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO (BGHZ 74, 316, 319; , ZIP 1985, 423, 425, zur KO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 81; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 12). Der Verwalter haftet ihm auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten einen Einzelschaden zufügt. Dies wird unter anderem für den Fall angenommen, dass er über das Vermögen des Schuldners verfügt, welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65); insoweit verstößt er gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12). Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegen dem Insolvenzverwalter auch gegenüber dem Schuldner (BGHZ 74, 316, 318 f). Deshalb ist der Verwalter diesem gegenüber verpflichtet, einen ihm zugegangenen Steuerbescheid, der die Masse betrifft, auf seine Richtigkeit zu überprüfen und Einspruch einzulegen, falls er auf falschen Voraussetzungen beruht (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65). Dagegen gehört es nicht zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters, dem Schuldner außerhalb der Verwertung der Insolvenzmasse Vorteile, zum Beispiel Steuervorteile (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12), zu verschaffen oder dessen Interessen bei der Durchsetzung nicht insolvenzbefangener Ansprüche gegenüber Drittschuldnern wahrzunehmen.

b) In Anwendung dieser Grundsätze trifft den Beklagten keine Verantwortung dafür, dass die Rentenversicherung ihre auf § 52 SGB I gestützte Verrechnungspraxis über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus fortgesetzt hat.

aa) Die Verrechnung bezieht sich auf Bezüge, die gemäß § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 850 Rn. 8). Dieses gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit zur Insolvenzmasse, als es der Einzelzwangsvollstreckung unterliegt.

(1) Aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hierfür unter anderem §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich. Danach war die Witwenrente in dem von der Klage erfassten Zeitraum durchgängig unpfändbar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche Rentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844,37 €; unpfändbar nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum monatlich 930 €, danach 985,15 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung vom , BGBl. I S. 493). Verfügt der Schuldner über Bezüge mehrerer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den Insolvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Beschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert worden.

(2) Soweit die Witwenrente zur Auszahlung gelangt ist, hat der Beklagte nicht über Vermögen der Schuldnerin verfügt, welches der Zwangsvollstreckung nicht unterlag. Die Rentenzahlungen sind an die Klägerin persönlich geleistet worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat diese allerdings im Oktober 2003 auf Anforderung des Beklagten einen Betrag von 146,24 € in die Masse gezahlt, der sich nach einer Vergleichsberechnung des Verwalters für den Zeitraum bis einschließlich September 2003 zugunsten der Masse ergab. Die Rückforderung dieser Leistung war Gegenstand der in erster Instanz angekündigten Klage, die sich im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf einen Zeitraum ab Mai 2002 beziehen sollte. Nach Versagung der Prozesskostenhilfe für den Abrechnungszeitraum bis einschließlich September 2003 ist Klage nur für die Folgezeit ab Oktober 2003 erhoben worden. Der von dem Beklagten möglicherweise zu Unrecht zur Masse gezogene Betrag ist deshalb nicht Streitgegenstand.

bb) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der im Wege der Verrechnung getilgten "Spitze" des Anspruchs auf Witwenrente gegenüber der Rentenversicherung auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinzuwirken. Der durch Verrechnung getilgte Teil des Rentenanspruchs betraf ebenfalls das massefreie Vermögen der Schuldnerin, für dessen Realisierung der Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Verantwortung trägt. Nach den Feststellungen ist offen, ob die Rentenversicherung nach §§ 52, 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGB I oder aber nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I gegen die Witwenrente verrechnet hat. Darauf kommt es für das Insolvenzverfahren auch nicht entscheidend an; in beiden Fällen ist der Beklagte der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

(1) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Verrechnung mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen vorgenommen hat, sind die der AOK zu erstattenden Sozialleistungen aus dem freien Vermögen der Klägerin erbracht worden. Der Insolvenzverwalter war in dieses Rechtsverhältnis nicht eingebunden (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und hat sich deshalb von vornherein nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn er insoweit nicht tätig geworden ist.

(2) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGB I verrechnet hat, war diese Verrechnung - in den von § 114 Abs. 2 InsO gezogenen zeitlichen Grenzen - als solche wirksam (vgl. , Rn. 10 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; BSGE 92, 1, 4 Rn. 9 f). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht schon deshalb nicht. Darüber hinaus könnte die Verrechnung allenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 InsO unwirksam sein, wenn sie nicht durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) erklärt worden sein sollte (vgl. BSGE 92, 1, 3 Rn. 6). Ein Verwaltungsakt hätte hingegen durch eine vor den Sozialgerichten zu erhebende Anfechtungsklage beseitigt werden müssen. In welcher verfahrensrechtlichen Form die Rentenversicherung gegen die Witwenrente verrechnet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Parteien haben hierzu nicht vorgetragen. Überdies wäre der Beklagte der Klägerin selbst dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Verrechnung unwirksam oder bei Verfahrenseröffnung noch anfechtbar gewesen wäre. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, im Interesse des Insolvenzschuldners dessen unpfändbares, vom Insolvenzbeschlag nicht erfasstes Vermögen durch die fristwahrende Anfechtung von Bescheiden zu sichern.

2. Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO verweist auf den in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Zeitraum. Danach beschränkt sich das durch § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO gewährte Aufrechnungsprivileg auf Bezüge des Schuldners für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats. Auch hieraus ergibt sich gegen den Beklagten kein haftungsbegründender Tatbestand.

a) Bei Ablauf der Zwei-Jahres-Frist Ende April 2004 war das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Schuldnerin befand sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Ob der im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff bestellte Treuhänder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 60 InsO zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder ob, wie das Landgericht angenommen hat, ausschließlich die Vorschrift des § 280 BGB heranzuziehen ist, nach welcher der Treuhänder nur nach allgemeinen Grundsätzen haftet (zum Meinungsstand vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 72), hat der Senat bislang nicht entschieden. Einer entsprechenden Anwendung des § 60 InsO könnte entgegenstehen, dass Absatz 3 Satz 2 des § 292 InsO, der die Rechtsstellung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren regelt, anders als § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für das vereinfachte Insolvenzverfahren nur auf die Vorschriften der §§ 58, 59 InsO, nicht jedoch auf die Regelungen über die Haftung des Insolvenzverwalters verweist.

b) Die Haftungsgrundlage bedarf im Streitfall keiner Klärung. Von der genannten Witwenrente einschließlich der für die Rückführung der Verbindlichkeiten gegenüber der AOK eingesetzten Spitze gelangte - mit Recht - nichts zur Masse; der Pflichtenkreis des Treuhänders (vgl. § 292 InsO) war deshalb ebenso wenig berührt wie der des Insolvenzverwalters im vorausgegangenen Insolvenzverfahren. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte die Klägerin nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums nach § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO daran gehindert hätte, gegenüber der Rentenversicherung die Unzulässigkeit der Verrechnung durchzusetzen. Dies wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Klägerin hat die sozialrechtliche Verrechnung in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt und gegen den Beklagten auch nicht den Anspruch erhoben, ihr den durch die Verrechnung verloren gegangenen Teil ihrer Witwenrente der Rentenversicherung wieder zu beschaffen oder zu ersetzen. Ihr Begehren ging vielmehr dahin, die sozialrechtliche Verrechnung durch die AOK in der Weise zu beachten, dass ihr derjenige Teil der Witwenrente, der nicht an sie zur Auszahlung gelangte, aus den von dem Beklagten zur Masse gezogenen Leistungen der Rente des LSV aufgefüllt werde. Hierbei hat sie rechnerisch - zu ihren Ungunsten - eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO zugrunde gelegt. Obwohl in Wirklichkeit alle drei Einkünfte unpfändbar waren, beansprucht sie aus ihnen nicht mehr als den nach § 850c ZPO pfändungsfreien Betrag, weil sie den Mehrbetrag - den sie vermeintlich für pfändbar hält - an den Beklagten abgetreten habe.

2. Der Beklagte hätte als Insolvenzverwalter und später als Treuhänder die von ihm eingezogene - unpfändbare - Rente des LSV nicht an die Insolvenzgläubiger ausschütten dürfen, sondern sie an die Klägerin in der von ihr beanspruchten Höhe abführen müssen. Hierfür trifft ihn auch ein Verschulden (§ 60 InsO, § 280 BGB), weil er selbst von der zutreffenden Pfändungsgrenze gemäß § 850c ZPO ausgegangen ist und es gleichwohl zugelassen hat, dass die deutlich niedrigeren und damit unpfändbaren Rentenleistungen des LSV an die Gläubiger ausgeschüttet wurden.

Aus diesen Gründen ist auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Er ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu weit gefasst. Entsprechend dem Zahlungsantrag erfasst er ab dem die von der Klägerin mit Recht beanspruchte Differenz zwischen dem rechnerisch pfändungsfreien Betrag und der Summe der tatsächlich ausgezahlten unpfändbaren Einkünfte aus der Witwenrente und dem laufenden Arbeitseinkommen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1501 Nr. 21
WM 2008 S. 1792 Nr. 38
ZIP 2008 S. 1685 Nr. 36
PAAAC-89454

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja