Annahme einer dreiprozentigen Verzinsung bei der Schätzung von Kapitalerträgen
Leitsatz
Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze
der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je personenbezogener, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich,
atypischer, undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind.
Mit der Behauptung, dass ein Geldbetrag von rd. 700.000 DM in bar zu Hause aufbewahrt und unter Verzicht auf eine verzinsliche
Anlage binnen 3 Jahren für besondere Zwecke ausgegeben worden sei, wird ein atypischer Geschehensablauf geltend gemacht, der
es rechtfertigt, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Stpfl. dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare
Angaben über den Verbleib der angeblichen Barmittel macht.
Bei der andernfalls gebotenen Schätzung von Kapitalerträgen kann für die Jahre 1999 bis 2001 von einem durchschnittlichen
Zinssatz von 3 % ausgegangen werden.
Fundstelle(n): DAAAC-89296
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