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FG München Beschluss v. - 13 V 1130/08

Gesetze: AO § 162AO § 90 Abs. 2AO § 158FGO § 96 Abs. 1 S. 1FGO § 96 Abs. 1 S. 2. Halbsatz EStG § 4 Abs. 1EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10EStG § 5 Abs. 1HGB § 247HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4HGB § 266

Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn mit der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahme der Steuerfahndung begonnen wurde

Leitsatz

1. Werden Einlagen bzw. ihre Herkunft geprüft, ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.

3. Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern zu rechnen hatte.

4. Dies ist der Fall mit dem Beginn der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahmen der Steuerfahndung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2008 S. 1055
RAAAC-89274

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