Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Studienabschluss an
einer Hochschule der Streitkräfte der DDR erfüllt nicht die
Vorbildungsvoraussetzungen
Leitsatz
An einer Hochschule der
Streitkräfte der DDR erworbene Abschlüsse, die nach einer Auskunft
des zuständigen Landesministeriums für Wissenschaft und Kunst
gegenüber einem an einer zivilen Hochschule in den alten
Bundesländern erworbenen Abschluss nicht gleichwertig sind, oder für
die keine Gleichwertigkeitsbescheinigung der zuständigen
Kultusbehörde vorgelegt worden ist, genügen nicht den
Vorbildungsvoraussetzungen des
§ 36 StBerG für die Zulassung
zur Steuerberaterprüfung.
Fundstelle(n): GAAAC-89269
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