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Auftragsbestand und Exklusivliefervertrag als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter
Ein Auftragsbestand und ein Belieferungsrecht können selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter sein, wenn sie bei einem Betriebserwerb erworben werden und sich aus den Verträgen bereits konkrete Verpflichtungen der Vertragspartner ergeben. Ist dies nicht der Fall, sind sie Teil des Geschäftswerts und über 15 Jahre abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Nach Ansicht des FG Münster ist ein Auftragsbestand nur anzunehmen, wenn bereits feste Aufträge erteilt sind. Steht die Abnahmeverpflichtung des Kunden unter dem Vorbehalt, dass dieser die betreffenden Waren auch an seine Abnehmer weiterveräußern kann, fehlt es an der verbindlichen Verpflichtung des Kunden – es liegt kein Wirtschaftsgut „Auftragsbestand” vor.
Ein zu aktivierendes Belieferungsrecht besteht nur dann, wenn eine R...