Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2 und § 327 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO
BStBl 2004 I S. 29 und , BStBl 2003 I S. 401 (AO-Handbuch 2008, Anhänge 69 und 70)
Die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wird wie folgt geregelt:
A Regelung der Zuständigkeit
I. Stundung nach § 222 AO
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
in eigener Zuständigkeit
Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
Beträge bis 250.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde
Beträge bis 500.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in allen übrigen Fällen.
Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.
II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
Die Finanzämter sind befugt zu Billigkeitsmaßnahmen:
nach § 163 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
für Beträge bis 20.000 Euro einschließlich und bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit;
für Beträge bis 100.000 Euro einschließlich mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion;
für Beträge bis 200.000 Euro einschließlich mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde;
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in allen übrigen Fällen.
Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll, kann geschätzt werden.
nach § 163 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen
40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,
200.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion,
400.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde,
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in allen übrigen Fällen.
III. Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO
Die Genehmigung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden soll, 25.000 Euro übersteigt. Der Betrag kann in der Regel geschätzt werden.
IV. Niederschlagung nach § 261 AO
Die Genehmigung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen, wenn der niederzuschlagende Betrag 125.000 € übersteigt.
Der Oberfinanzdirektion sind zusammen mit dem Bericht (BV_VO_091) folgende Unterlagen vorzulegen:
Die gesamten Steuer- und Vollstreckungsakten.
Der vom zeichnungsberechtigten Bediensteten abgezeichnete Entwurf der Niederschlagungsverfügung (BV_VO_090_3).
Ein aktueller O- und C-Ausdruck.
Die Niederschlagung in Insolvenzfällen bedarf nicht mehr der Genehmigung der Oberfinanzdirektion ().
B Gemeinsame Anordnungen
I. Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen
Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen.
Erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum. Bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden.
Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch – aufgeschlüsselt nach Steuerart und Besteuerungszeitraum – selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in dieser Verfügung genannten Maßnahmen getroffen werden soll.
Bei Steuerschulden verschiedener Art und Höhe oder aus mehreren Jahren richtet sich das Zustimmungserfordernis für alle Beträge nach dem höchsten Betrag.
II. Ablehnung von Anträgen
Die Finanzämter sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.
III. Vorlage von Anträgen
Die Finanzämter haben Anträge auf eine der in Abschnitt B II bezeichneten Maßnahmen der Oberfinanzdirektion vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.
C Insolvenzverfahren
Bei Überschreiten der unter A. genannten Zustimmungsgrenzen ist im außergerichtlichen Einigungsverfahren die Zustimmung der Oberfinanzdirektion einzuholen (Bericht und Vorlage der Akten).
Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und im Insolvenzplanverfahren wird darum gebeten, bei Überschreiten der unter A. genannten Zustimmungsgrenzen, vorab kurz – wegen der Eilbedürftigkeit in diesen Verfahren – zu berichten (ggf. fernmündlich) und die Zustimmung einzuholen.
Eine Zustimmung in diesen Verfahren durch das Ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Finanzen ist nicht erforderlich.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO) sind die noch bestehenden Insolvenzforderungen zu erlassen (Insolvenzerlass, § 227 AO) und mit Buchungstext 35 auszubuchen. Die Einholung der Zustimmung durch die Oberfinanzdirektion ist im Restschuldbefreiungsverfahren nicht mehr erforderlich.
Die wird hiermit aufgehoben.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0336/S 0453/S 0457/S 0512/S 0550 A - St 34 2/St 34 5
Fundstelle(n):
YAAAC-88936