Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der
Länder
Aufgrund
des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung, jeweils in Verbindung mit Artikel 97 § 18a Abs. 12 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, sowie
der Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des und
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBehörde der
Länder v. - S
0625
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 0338/9
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 37 -
S 0622 - 095-19416/08
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0625 - 1/2008
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 33 -
S 0625 - 2/08
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - S
0622 - 13-3 - 1039
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51 -
S 0622- 17/06
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0338 A - 015 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 -
S 0338 - 4/05
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
0625 - 29 - 33 11S 2252 -
178 - 31 1
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
0338 - 29 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0625 A - 446
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - B/1-3 - 155/2008
- S 0625
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31 -
S 0625 - 7/3-32845
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 -
S 0625 - 5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - S
0625 - 020/02
Thüringer Finanzministerium v. - S
0625 A - 3 -
203.1
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 746
NAAAC-88905