Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Instanzenzug: AG Münster, 74 IN 41/04 vom LG Münster, 5 T 250/07 vom
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe greifen nicht durch.
1. Soweit das Beschwerdegericht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) ausgeht, liegt der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (, NZI 2006, 481), wonach mündliche Erklärungen des Schuldners beachtlich sind, ist im Streitfall nicht einschlägig, weil der Schuldner abweichend von der dortigen Sachlage tatsächlich unrichtige schriftliche Angaben gemacht hat. Wenn sich der Schuldner nicht auf einen mündlichen Verkehr beschränkt, füllen unrichtige schriftliche Angaben den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aus.
2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Landgericht war nicht gehalten, die Zeugin S. zu hören.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner wegen der von ihm selbst gemachten unrichtigen Angaben den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat. Eine Heilung dieses Tatbestandes hätte durch mündliche Angaben der Zeugin S. allenfalls erfolgen können, wenn sie in dem Gespräch mit dem Treuhänder ausdrücklich auf die zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen hätte. Dies ist indessen nicht vorgetragen worden.
3. Soweit das Beschwerdegericht von einem grob fahrlässigen Handeln des Schuldners ausgegangen ist, handelt es sich um eine der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche Würdigung.
4. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zur Klärung, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen voraussetzt. Eine solche war im Streitfall gegeben, weil die Unklarheit, bei welchen Fahrzeugen es sich um Leasingfahrzeuge handelt, das Entstehen von Prämienrückständen beförderte.
Fundstelle(n):
PAAAC-88845
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein