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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 5 V 1100/06

Gesetze: AO § 80 Abs. 5, StBerG § 3 Nr. 4, EGV Art. 50

Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO

Leitsatz

Die von der Antragstellerin, einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Limited, beantragte Aussetzung der Vollziehung ihrer Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 5 AO ist gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 FGO unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 AO i. V. m. § 3 Nr. 4 StBerG (in der bis zum gültigen Fassung) und Art. 50 EGV durch den Antragsgegner ist nicht ernstlich zweifelhaft, da sie im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Ihre Tätigkeit im Inland stellt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH keine nur vorübergehende, grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen dar ( [Gebhardt], NJW 1996, 579), sondern ist auf Dauer angelegt, erfolgt regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich.

Fundstelle(n):
LAAAC-88709

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