Anwendung von § 16 KStG, wenn der außenstehende Aktionär seine Beteiligung nach Ende des Geschäftsjahres an den Organträger
veräußert
Leitsatz
§ 16 KStG ist anzuwenden, wenn in einem Gewinnabführungsvertrag eine Ausgleichszahlung zu Gunsten eines außenstehenden Aktionärs
vereinbart ist und dieser seine Beteiligung nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger veräußert hat. Der Ausgleichsanspruch
ist mit Ablauf des Geschäftsjahres dem Grunde nach entstanden, so dass davon auszugehen ist, dass er mit der Zahlung des Kaufpreises
durch den Organträger abgegolten wird.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1582 Nr. 19 IAAAC-88694
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.