InvZulG 2010 § 17

§ 17 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAC-88530