InvZulG 2010 § 10
§ 10 Festsetzung und Auszahlung
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
Fundstelle(n):
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KAAAC-88530