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Grenzgänger in die Schweiz: Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat als Nichtrückkehrtage
Geschäftsreisen im Ansässigkeitsstaat Deutschland sind bei einem Grenzgänger in die Schweiz nicht als Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen, da der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht von seinem Arbeitsort in der Schweiz an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehrt. Die Finanzgerichte sind an Verständigungsvereinbarungen, denen keine unmittelbare Gesetzeskraft zukommt, nicht gebunden.