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BFH 08.04.2008 6 K 1567/04, NWB direkt 35/2008 S. 6

Abschreibung eines betrieblich genutzten Personenkraftwagens

Die nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmende AfA auf einen betrieblich genutzten Personenkraftwagen richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der Normal-AfA. Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM/€ verteilt sind. Die AfA-Bemessungsgrundlage für einen Personenkraftwagen ist nicht um einen „Restwert”, „Anhaltewert”, „Wiederverkaufswert” oder „Schrottwert” zu mindern. Grundsätzlich ist von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Personenkraftwagens von acht Jahren auszugehen. Eine Nachholung von zuvor willentlich unterlassenen linearen Absetzungen in einem späteren Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich nicht mö...